Norm: GebAG §32 GebAG § 32 heute GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021 GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.200... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Linz die Gebühren der Dolmetscherin Alla K***** für die Teilnahme und Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung am 8. April 2008 zu AZ 8 Bs 96/08m nach dem GebAG 1975 idF BGBl I 2007/111 mit insgesamt 76,10 Euro, darin enthalten eine begonnene Stunde Zeitversäumnis á 22,70 Euro. Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Linz die Gebühren der Dolmetscherin Alla K***** für die Tei... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Wien die Gebühren der Dolmetscherin Dipl.-Ing. Mag. Gabriele Backe für ihre Mitwirkung an der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2008 mit insgesamt 116,40 Euro, darin enthalten 68,10 Euro für drei begonnene Stunden Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs 1 GebAG. Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Wien die Gebühren der Dolmetscherin Dipl.-Ing. Mag. Gabriele Backe für ihre Mitwirkung an der... mehr lesen...
Begründung: Die im gegenständlichen Verfahren tätig gewordene Sachverständige D***** legte eine Gebührennote über einen Betrag von EUR 469,20. In dieser Gebührennote ist unter anderem eine Gebühr von EUR 24,-- für einen frustranen Termin enthalten. Die beklagte Partei hat sich gegen den Zuspruch dieser Gebühr ausgesprochen und vorgebracht, dass die Ordination eines freiberuflich tätigen Arztes als dessen gewöhnliche Arbeitsstätte anzusehen sei, weshalb für Wartezeiten in der Ordin... mehr lesen...
Norm: GebAG §32 GebAG § 32 heute GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021 GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.200... mehr lesen...
Norm: GebAG §32 GebAG §38 Abs2 GebAG § 32 heute GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021 GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 GebAG § 32 gültig von 01.01.200... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Gebühren des Sachverständigen mit S 6.899,06 bestimmt und in der
Begründung: ausgeführt, dass die vom Sachverständigen verzeichnete Gebühr für Hilfskräfte (Schreibarbeiten und Postwege) mit der Gebühr für Mühewaltung bereits abgegolten sei, sodass dieser Teil der Gebühr nicht zugesprochen werden könne. Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Sachverständigen DI Karl-Heinz H***** mit dem Antrag, auch... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §30GebAG 1975 §32
Rechtssatz: Wenn ein Sachverständiger die volle Zeitgebühr nach § 4 des Allgemeinen Teiles der Gebührenordnungen für Ziviltechniker für Mühewaltung geltend macht, kann er Postgänge und Schreibarbeiten der Sekretärin (die nicht über die allgemeinen Unkosten iS von § 8 Abs 7 hinausgehen) nicht nach § 30 GebAG 1975 verrechnen. Wenn ein Sachverständiger die volle Zeitgebühr nach Paragraph 4, des Allgemein... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat zur Verhandlung vom 8.7.1996 vorsorglich einen Dolmetsch geladen, der aber keine Dolmetschtätigkeit entfaltet hatte, weil der Kläger zu dieser Verhandlung nicht erschienen war. Dieser hatte dem Gericht bereits mit dem Schreiben vom 21.6.1996 mitgeteilt, daß er zur Verhandlung nicht erscheinen werde und die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden solle. Der Rekurswerber verzeichnete in der Gebührennote vom 8.7.1996 nachstehende Do... mehr lesen...
Norm: GebAG §32 GebAG §54 Abs1 Z3 GebAG § 32 heute GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021 GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 GebAG § 32 gültig von 01.01.... mehr lesen...
Norm: GebAG 1958 §32
Rechtssatz:
Der Sondertarif für Kraftfahrsachverständige nach § 32 GebAG gilt allgemein für Leistungen dieser Sachverständigen, nicht nur im Falle ihrer Mitwirkung im Verfahren wegen Verkehrsunfällen. Der Sondertarif für Kraftfahrsachverständige nach Paragraph 32, GebAG gilt allgemein für Leistungen dieser Sachverständigen, nicht nur im Falle ihrer Mitwirkung im Verfahren wegen Verkehrsunfällen.
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