Norm
GebAG 1958 §32Rechtssatz
Der Sondertarif für Kraftfahrsachverständige nach § 32 GebAG gilt allgemein für Leistungen dieser Sachverständigen, nicht nur im Falle ihrer Mitwirkung im Verfahren wegen Verkehrsunfällen.Der Sondertarif für Kraftfahrsachverständige nach Paragraph 32, GebAG gilt allgemein für Leistungen dieser Sachverständigen, nicht nur im Falle ihrer Mitwirkung im Verfahren wegen Verkehrsunfällen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0059194Dokumentnummer
JJR_19650701_OGH0002_0110OS00142_6500000_002