Norm
GebAG §32Rechtssatz
Die Bestimmung des höheren oder niedrigeren Stundensatzes für Zeitversäumnis richtet sich nicht nach der die Zeitversäumnis verursachenden Tätigkeit, sondern nach den Anforderungen an die Gutachtertätigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2013:RW0000740Im RIS seit
04.04.2013Zuletzt aktualisiert am
04.04.2013