Norm
GebAG 1975 §30Rechtssatz
Wenn ein Sachverständiger die volle Zeitgebühr nach § 4 des Allgemeinen Teiles der Gebührenordnungen für Ziviltechniker für Mühewaltung geltend macht, kann er Postgänge und Schreibarbeiten der Sekretärin (die nicht über die allgemeinen Unkosten iS von § 8 Abs 7 hinausgehen) nicht nach § 30 GebAG 1975 verrechnen.Wenn ein Sachverständiger die volle Zeitgebühr nach Paragraph 4, des Allgemeinen Teiles der Gebührenordnungen für Ziviltechniker für Mühewaltung geltend macht, kann er Postgänge und Schreibarbeiten der Sekretärin (die nicht über die allgemeinen Unkosten iS von Paragraph 8, Absatz 7, hinausgehen) nicht nach Paragraph 30, GebAG 1975 verrechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1998:RI0000061Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010