RS OGH 1998/4/3 4R76/98b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1998
beobachten
merken

Norm

GebAG 1975 §30
GebAG 1975 §32

Rechtssatz

Wenn ein Sachverständiger die volle Zeitgebühr nach § 4 des Allgemeinen Teiles der Gebührenordnungen für Ziviltechniker für Mühewaltung geltend macht, kann er Postgänge und Schreibarbeiten der Sekretärin (die nicht über die allgemeinen Unkosten iS von § 8 Abs 7 hinausgehen) nicht nach § 30 GebAG 1975 verrechnen.Wenn ein Sachverständiger die volle Zeitgebühr nach Paragraph 4, des Allgemeinen Teiles der Gebührenordnungen für Ziviltechniker für Mühewaltung geltend macht, kann er Postgänge und Schreibarbeiten der Sekretärin (die nicht über die allgemeinen Unkosten iS von Paragraph 8, Absatz 7, hinausgehen) nicht nach Paragraph 30, GebAG 1975 verrechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1998:RI0000061

Im RIS seit

11.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten