Entscheidungen zu § 61 Abs. 4 ForstG

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE UVS Steiermark 2001/07/16 30.10-2/2001

Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als durchführende Baufirma unterlassen, sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig sei. Es sei im Zuge des Forstaufsichtsdienstes am 15.6.2000 festgestellt worden, dass auf dem Waldgrundstück Nr. der KG L eine Forststraße errichtet worden sei, welche an den F-weg anschließe, ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 16.07.2001

RS UVS Steiermark 2001/07/16 30.10-2/2001

Rechtssatz: Die Tatzeit einer Übertretung nach § 61 Abs 4 ForstG, wonach sich die Baufirma vor Beginn der Bauarbeiten nicht davon unterrichtet hat, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig war, ist der Beginn der Bauarbeiten. So ist die Unterlassung dieser Verpflichtung mit dem Beginn der Bauarbeiten verwirklicht und beendet. Damit beginnt auch die Verfolgungsverjährung bereits ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Der spätere Zei... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 16.07.2001

RS UVS Kärnten 1995/06/27 KUVS-K2-454/3/95

Rechtssatz: Der Beschuldigte - vorliegend ein Erdbewegungsunternehmer - als befugte Fachkraft und beauftragter zur Errichtung eines Holzbringungsweges - also einer bewilligungspflichtigen Bringungsanlage - hat sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist und kann der Hinweis auf Unkenntnis dieses Gebotes und Verlassen auf den Auftraggeber nicht exkulpieren. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.06.1995

RS UVS Steiermark 1994/08/30 30.10-175/94

Rechtssatz: Bauwerber im Sinne des § 64 Forstgesetz sind nicht die mit der Durchführung des Baues Beauftragten (Inhaber einer Baufirma) oder die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte; im vorliegenden Fall war Bauwerber der die Errichtung der Forststraße in Auftrag gebende Grundstückseigentümer. Die Funktionsbezeichnungen des § 61 Abs. 4 letzter Satz Forstgesetz sind im
Spruch: i.S.d. § 44a Z 1 VStG anzuführen. Schlagworte Forstgesetz Bauwerber mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 30.08.1994

RS UVS Kärnten 1993/04/28 KUVS-655/3/93

Rechtssatz: Weist der
Spruch: eines forstrechtlichen Straferkenntnisses erster Instanz solche Mängel auf, daß der inhaltliche Verwaltungsstrafrechtsvorwurf nicht oder nur schwer erkennbar ist, die nötigen verba legalia nicht aufweist und auch noch mit einem rechtskräftigen Bewilligungsbescheid zur Errichtung einer forstlichen Bringungsanlage in einem inhaltlichen Spannungsverhältnis steht, ist mit Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 28.04.1993

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