Der Beschuldigte - vorliegend ein Erdbewegungsunternehmer - als befugte Fachkraft und beauftragter zur Errichtung eines Holzbringungsweges - also einer bewilligungspflichtigen Bringungsanlage - hat sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist und kann der Hinweis auf Unkenntnis dieses Gebotes und Verlassen auf den Auftraggeber nicht exkulpieren.