Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Ab... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Ab... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Ab... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Ab... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX), XXXX, XXXX, FN XXXX, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtliche Gl... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX ), XXXX , XXXX , FN XXXX , fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtlich... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX ), XXXX , XXXX , FN XXXX , fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtlich... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX ), XXXX , XXXX , FN XXXX , fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtlich... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX ), XXXX , XXXX , FN XXXX , fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtlich... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX ), XXXX , XXXX , FN XXXX , fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtlich... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX ), XXXX , XXXX , FN XXXX , fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtlich... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX ), XXXX , XXXX , FN XXXX , fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtlich... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX ), XXXX , XXXX , FN XXXX , fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtlich... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX), XXXX, XXXX, FN XXXX, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtliche Gl... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX ), XXXX , XXXX , FN XXXX , fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtlich... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX ), XXXX , FN XXXX , fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtliche Gläub... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX), XXXX, XXXX, FN XXXX, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtliche Gl... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX), XXXX, XXXX, FN XXXX, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtliche Gl... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX), XXXX, XXXX, FN XXXX, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtliche Gl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat mit Bescheid vom 23.12.2015, GZ FMA- XXXX , der Antragstellerin (in Folge: AS) zugestellt am 28.12.2015, festgestellt, dass der Konzernabschluss zum 31.12.2013 sowie die Halbjahreskonzernabschlüsse zum 30.06.2013 und zum 30.06.2014 der AS - aus näher angeführte Gründen - fehlerhaft sind. römisch eins.1. Die Fina... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat mit Bescheid vom 23.12.2015, GZ XXXX der Antragstellerin (in Folge: AS) zugestellt am 28.12.2015, festgestellt, dass der Konzernabschluss zum 31.12.2013 sowie die Halbjahreskonzernabschlüsse zum 30.06.2013 und zum 30.06.2014 der AS - aus näher angeführte Gründen - fehlerhaft sind. römisch eins.1. Die Finanzmarkt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat mit Mandatsbescheid vom 02.12.2013, AZ WPDLU/8013/20130710/1, dem Beschwerdeführer einen Betrag von EUR 500,00 als Anteil an den Kosten für das FMA-Geschäftsjahr 2012 (vom 01.01.2012 bis 31.12.2012) vorgeschrieben. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2013 fristgerecht Vorstellung erhoben. Diese begründete er damit, dass die gesetzliche Grundlag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat der Antragstellerin (in Folge: AS) mit Bescheid vom 16.10.2015, GZ FMA-UB0001.200/0024-BUG/2014, zugestellt am 21.10.2015, die unerlaubte gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder als Einlage, durch weitere Entgegennahme von fremden Geldern sowie durch das weitere Halten der bereits entgegen genommenen fremden Ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat der Antragstellerin (in Folge: AS) mit Bescheid vom 02.09.2015, GZ: FMA-W00414/0003-WAW/2015, zugestellt am 08.09.2015, aufgrund einer Verletzung der sie treffenden Vorlagepflicht gemäß § 73 Abs. 1 und 2 WAG 2007 eine Säumnisgebühr in Höhe von EUR 2.000,-- auferlegt sowie eine bereits mit Bescheid vom 04.08.2015... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: die belangte Behörde) hat der Antragstellerin (in Folge: AS) mit Bescheid vom 25.08.2015, GZ XXXX, zugestellt am 26.08.2015, aufgefordert, binnen 6 Wochen nach Zustellung des Bescheides, die unerlaubte gewerbliche Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften österreichischer Kunden sowie die unerl... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: FMA) vom 11.05.2015, GZ: FMA-KI23 5129/0030-SGB/2014, zugestellt am gleichen Tag der Beschwerdeführerin (in Folge auch: "BF" oder "KF"), wies folgenden
Spruch: auf: "Der Meldung an die FMA durch die KF, deren Auswertung, sowie der Stellungnahme des Kreditinstitutes vom 04.09.2014 ist zu entnehmen, dass folgende Verletzung des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt 1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat mit Mandatsbescheid vom 15.05.2015, AZ KVO/KI/17166/20150188/2, der Beschwerdeführerin (im folgenden "BF") den Betrag von 1.000 EUR als Anteil an den Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2015 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat die BF mit Schreiben vom 29.05.2015 Vorstellung erhoben. 2. Die belangte Behörde hat da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt 1. Mit Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: FMA) vom 16.07.2015, Zl. FMA-KI29 0320/0054-SIG/2013 erging über den Antrag der XXXX (in Folge auch XXXX bzw. Antragstellerin), XXXX, abgeändert am 10.06.2014 und erweitert am 22.10.2014, auf Erteilung der Genehmigung zur Ausnahme derXXXX (in Folge auch: RKB), der XXXX(in Folge auch: BCD), der XXXX (in Folge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt 1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat der Antragstellerin (in Folge: AS) mit Bescheid vom 24.07.2015, GZ XXXX, der AS nachweislich am selben Tag zugestellt, gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG iVm § 5 Abs. 1 Z 7 BWG unter Androhung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 15.000 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand längstens binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Besc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat dem Antragsteller (in Folge: AS) mit Bescheid vom XXXX, GZ XXXX, zugestellt am XXXX, vorgeworfen, der ihn als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 74 Abs. 1 und 2 WAG treffenden Verpflichtung, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Einnahmen-Ausgabenrechnung vorzule... mehr lesen...