Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I. 1. Mit Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: FMA, belangte Behörde) vom 19.01.2021 wurde der XXXX als Beschwerdeführerin (in Folge: Beschwerdeführerin) Folgendes aufgetragen (wörtlich, auszugsweise): „1. Die XXXX , FN XXXX , XXXX , hat die unerlaubte Verwaltung eines alternativen Investmentfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG zu unterlassen. Dies durch Unterlassung der folgenden Tätigkeit: Die Verwaltung des G... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin folgender nachrangiger Schuldscheine der XXXX ") - vom 03.02.2005 des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 5.000.000 mit einem Kupon von 4,08% p.a. und der Bezeichnung XXXX , das am 01.09.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre - vom 31.08.2005 des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin eines nachrangigen Schuldscheins der XXXX (vormals " XXXX ", " XXXX " sowie " XXXX ") vom 03.02.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 10.000.000 mit einem Kupon von 4,08% p.a. und der Bezeichnung XXXX , das am 01.09.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre. I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA („FMA“, „belangte Behörde“ oder „Aufsichts... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin eines nachrangigen Schuldscheins der XXXX vom 08.08.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 1.000.000 mit einem Kupon von 3,79% p.a. und der Bezeichnung SSD NR EUR 3,79% 2005-2017, das am 08.08.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre. I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA („FMA“, „belangte Behörde“ oder „Aufsichtsbehörde“) vom XXXX , XX... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin folgender nachrangiger Schuldscheine der XXXX ) - vom 03.02.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 10.000.000 mit einem Kupon von 4,08% p.a. und der Bezeichnung XXXX , das am 01.09.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre - vom 31.03.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin eines nachrangigen Schuldscheins der XXXX ) vom 03.08.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 2.000.000 mit einem Kupon von 3,79% p.a. und der Bezeichnung XXXX , das am 08.08.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre. I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA („FMA“, „belangte Behörde“ oder „Aufsichtsbehörde“) vom XXXX , XXXX , ordnete die FMA... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX (in Folge: "BF") ist zum Stichtag 01.03.2015 mit einem Guthaben auf dem bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (in weiter Folge "HETA"; vormals Hypo Alpe-Adria-Bank International AG) geführten Konto (Nr. XXXX ) in Höhe von EUR XXXX Gläubigerin der HETA (die Höhe entspricht jeweils lediglich dem nominellen Buchwert). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 01.03.2015 ("Mandatsbescheid I") stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX (in Folge: "BF") ist zum Stichtag 01.03.2015 mit einem Guthaben auf dem bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (in weiter Folge "HETA"; vormals Hypo Alpe-Adria-Bank International AG) geführten Konto (Nr. XXXX ) in Höhe von EUR XXXX Gläubigerin der HETA (die Höhe entspricht jeweils lediglich dem nominellen Buchwert). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 01.03.2015 ("Mandatsbescheid I") stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt: I.1. Mit Bescheid vom 29.01.2020 wurde der XXXX (im Folgenden: BF für Beschwerdeführerin) aufgetragen, jederzeit zusätzliche Eigenmittel in Höhe von zumindest 3,4%, sohin eine SREP-Gesamtkapitalquote in Höhe von zumindest 11,4% aus konsolidierter Ebene sowie auf Einzelinstitutsebene zu halten. Weiters wurde ausgesprochen, wie sich die zusätzlichen Eigenmittel zusammenzusetzen hätten (Spruchpunkt I.). Mit ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Die D XXXX (Beschwerdeführerin, im Folgenden: BF) ist mit einem Nominalbetrag von EUR XXXX Gläubigerin der EUR 7,375% Vorzugsobligation der Hypo Alpe-Adria (Jersey) Ltd. (ISIN: DE0006949555; im Folgenden: Jersey I). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0044-AWV/2016, ordnete die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) unter Berufung auf das Vorliegen d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Die I XXXX (Beschwerdeführerin, im Folgenden: BF) ist mit einem Nominalbetrag von XXXX Gläubigerin der EUR 7,375% Vorzugsobligation der HYPO ALPE-ADRIA (Jersey) Ltd. (ISIN: DE0006949555; im Folgenden: Jersey I). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0044-AWV/2016, ordnete die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) unter Berufung auf das Vorliegen der A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Am 21.03.2018 veröffentlichte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) folgende Bekanntmachung auf ihrer Website (fma.gv.at), deren Rechtmäßigkeit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittig ist: " XXXX . XXXX ." 2. Mit 21.03.2018 stellte die - in der Veröffentlichung namentlich genannte - XXXX (im Folgenden: die Beschwerdeführerin oder BF) einen Antrag auf "Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Veröffe... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 10.05.2019 legte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht einen gemäß § 22 Abs. 2 FMABG gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, der in einer Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 03.04.2019, XXXX , gestellt wurde. Die belangte Behörde nahm zu dem Antrag ausführlich Stellung und gab bekannt, dass sie sich in der Hauptsache die Erlassung einer Beschwerdevo... mehr lesen...
Entscheidungsdatum 31.08.2018 Norm: B-VG Art.133 Abs4 BWG §63 BWG §70 Abs1 Z1 BWG §70 Abs1 Z2 BWG §70 Abs4 Z1 BWG §70 Abs4 Z2 FMABG §22 Abs2 FMABG §22 Abs2a VwGG §30 Abs2 VwGVG §12 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: die belangte Behörde) hat die Antragstellerin (in Folge: AS) mit Bescheid vom 21.08.2017, GZ FMA-UB0001.200/0010-BUG/2017, zugestellt am 23.08.2015, aufgefordert, binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides, die unerlaubte gewerbliche Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln in Österreich zu unterlassen (Spruchpunkt... mehr lesen...