Begründung: I. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt 1. Die XXXX (in Folge auch: beschwerdeführende Partei bzw. bfP) erhielt von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: FMA bzw. belangte Behörde oder auch: belB) per Bescheid vom 27.11.2025 eine Zulassung als Anbieterin von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 62 Abs. 1 VO (EU) 2023/1114 (Verordnung über Märkte für Kryptowerte -... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I. 1. Mit Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: FMA, belangte Behörde) vom 19.01.2021 wurde der XXXX als Beschwerdeführerin (in Folge: Beschwerdeführerin) Folgendes aufgetragen (wörtlich, auszugsweise): „1. Die XXXX , FN XXXX , XXXX , hat die unerlaubte Verwaltung eines alternativen Investmentfonds gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG zu unterlassen. Dies durch Unterlassung der folgenden Tätigkeit: Die Verwaltung des G... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin folgender nachrangiger Schuldscheine der XXXX ") - vom 03.02.2005 des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 5.000.000 mit einem Kupon von 4,08% p.a. und der Bezeichnung XXXX , das am 01.09.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre - vom 31.08.2005 des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin eines nachrangigen Schuldscheins der XXXX (vormals " XXXX ", " XXXX " sowie " XXXX ") vom 03.02.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 10.000.000 mit einem Kupon von 4,08% p.a. und der Bezeichnung XXXX , das am 01.09.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre. I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA („FMA“, „belangte Behörde“ oder „Aufsichts... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin eines nachrangigen Schuldscheins der XXXX vom 08.08.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 1.000.000 mit einem Kupon von 3,79% p.a. und der Bezeichnung SSD NR EUR 3,79% 2005-2017, das am 08.08.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre. I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA („FMA“, „belangte Behörde“ oder „Aufsichtsbehörde“) vom XXXX , XX... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin folgender nachrangiger Schuldscheine der XXXX ) - vom 03.02.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 10.000.000 mit einem Kupon von 4,08% p.a. und der Bezeichnung XXXX , das am 01.09.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre - vom 31.03.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) ist Inhaberin eines nachrangigen Schuldscheins der XXXX ) vom 03.08.2005, des Schuldscheins 2005-2017 der XXXX über ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 2.000.000 mit einem Kupon von 3,79% p.a. und der Bezeichnung XXXX , das am 08.08.2017 zur Rückzahlung fällig gewesen wäre. I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA („FMA“, „belangte Behörde“ oder „Aufsichtsbehörde“) vom XXXX , XXXX , ordnete die FMA... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX (in Folge: "BF") ist zum Stichtag 01.03.2015 mit einem Guthaben auf dem bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (in weiter Folge "HETA"; vormals Hypo Alpe-Adria-Bank International AG) geführten Konto (Nr. XXXX ) in Höhe von EUR XXXX Gläubigerin der HETA (die Höhe entspricht jeweils lediglich dem nominellen Buchwert). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 01.03.2015 ("Mandatsbescheid I") stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Die XXXX (in Folge: "BF") ist zum Stichtag 01.03.2015 mit einem Guthaben auf dem bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (in weiter Folge "HETA"; vormals Hypo Alpe-Adria-Bank International AG) geführten Konto (Nr. XXXX ) in Höhe von EUR XXXX Gläubigerin der HETA (die Höhe entspricht jeweils lediglich dem nominellen Buchwert). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 01.03.2015 ("Mandatsbescheid I") stellte die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt: I.1. Mit Bescheid vom 29.01.2020 wurde der XXXX (im Folgenden: BF für Beschwerdeführerin) aufgetragen, jederzeit zusätzliche Eigenmittel in Höhe von zumindest 3,4%, sohin eine SREP-Gesamtkapitalquote in Höhe von zumindest 11,4% aus konsolidierter Ebene sowie auf Einzelinstitutsebene zu halten. Weiters wurde ausgesprochen, wie sich die zusätzlichen Eigenmittel zusammenzusetzen hätten (Spruchpunkt I.). Mit ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Die D XXXX (Beschwerdeführerin, im Folgenden: BF) ist mit einem Nominalbetrag von EUR XXXX Gläubigerin der EUR 7,375% Vorzugsobligation der Hypo Alpe-Adria (Jersey) Ltd. (ISIN: DE0006949555; im Folgenden: Jersey I). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0044-AWV/2016, ordnete die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) unter Berufung auf das Vorliegen d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Die I XXXX (Beschwerdeführerin, im Folgenden: BF) ist mit einem Nominalbetrag von XXXX Gläubigerin der EUR 7,375% Vorzugsobligation der HYPO ALPE-ADRIA (Jersey) Ltd. (ISIN: DE0006949555; im Folgenden: Jersey I). I.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0044-AWV/2016, ordnete die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) unter Berufung auf das Vorliegen der A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Am 21.03.2018 veröffentlichte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) folgende Bekanntmachung auf ihrer Website (fma.gv.at), deren Rechtmäßigkeit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittig ist: " XXXX . XXXX ." 2. Mit 21.03.2018 stellte die - in der Veröffentlichung namentlich genannte - XXXX (im Folgenden: die Beschwerdeführerin oder BF) einen Antrag auf "Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Veröffe... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 10.05.2019 legte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht einen gemäß § 22 Abs. 2 FMABG gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, der in einer Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 03.04.2019, XXXX , gestellt wurde. Die belangte Behörde nahm zu dem Antrag ausführlich Stellung und gab bekannt, dass sie sich in der Hauptsache die Erlassung einer Beschwerdevo... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt: I.1. Gegen die XXXX (im Folgenden: F GmbH) ist bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) ein Verfahren wegen des Verdachts der Verletzung der Konzessionspflicht gemäß § 5 AIFMG anhängig. Im Zuge dieses Verfahrens wurde der Antragsteller (im Folgenden: ASt) als Geschäftsführer der F GmbH mehrmals von der FMA schriftlich um die... mehr lesen...
Entscheidungsdatum 31.08.2018 Norm: B-VG Art.133 Abs4 BWG §63 BWG §70 Abs1 Z1 BWG §70 Abs1 Z2 BWG §70 Abs4 Z1 BWG §70 Abs4 Z2 FMABG §22 Abs2 FMABG §22 Abs2a VwGG §30 Abs2 VwGVG §12 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §31 Abs1 B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: die belangte Behörde) hat die Antragstellerin (in Folge: AS) mit Bescheid vom 21.08.2017, GZ FMA-UB0001.200/0010-BUG/2017, zugestellt am 23.08.2015, aufgefordert, binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides, die unerlaubte gewerbliche Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln in Österreich zu unterlassen (Spruchpunkt... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der FMA vom 11.04.2016, XXXX, wurde die antragstellende Partei zur Unterlassung der unerlaubten gewerblichen Entgegennahme fremder Gelder als Einlage, durch die weitere Entgegennahme von fremden Geldern als Einlage sowie durch das weitere Halten der bereits entgegengenommenen fremden Gelder ohne die erforderliche Konzession, aufgefordert. Dafür wurde eine Frist von sechs Wochen ab Zustellung des bekämp... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0044-AWV/2016, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), XXXX 1, XXXX , FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 iV... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0044-AWV/2016, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), XXXX 1, XXXX , FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 iV... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0044-AWV/2016, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), XXXX 1, XXXX , FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 iV... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0044-AWV/2016, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), XXXX 1, XXXX , FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 iV... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0044-AWV/2016, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), XXXX 1, XXXX , FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 iV... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Am 24.02.2017, zugestellt am 28.02.2017, wurde von der belangten Behörde (Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Folgenden: "FMA" oder auch "belangte Behörde") zu GZ: XXXX ein Bescheid, unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv 10.000 EUR, erlassen, mit dem die Antragstellerin zur Vorlage mehrerer im
Spruch: näher bezeichneter Unterlagen aufgefordert worden ist. 1. Am 24.02.2017, zugestellt am 28.02.2017, wurde von der belangte... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang (gleichzeitig – unstrittiger – Sachverhalt): römisch eins. Verfahrensgang (gleichzeitig – unstrittiger – Sachverhalt): Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.03.2017, Zl. FMA-UB0001.200/0033-BUG/2016 sprach die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA, im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft Folgendes aus: "I. Die XXXX, FN XXXX, hat das unerlaubte Anbieten bzw. die unerlaubte Erbringung des Kreditgeschäfts gemäß § 1 ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Datum 24.02.2017 hat die belangte Behörde (Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Folgenden: FMA oder auch belangte Behörde) einen an die XXXX GmbH (Zweitantragstellerin) gerichteten Bescheid mit folgendem
Spruch: erlassen, welcher der Zweitantragstellerin mit 28.02.2017 zugestellt wurde: 1. Mit Datum 24.02.2017 hat die belangte Behörde (Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Folgenden: FMA oder auch belangte Behörde) einen an ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Ab... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Ab... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Ab... mehr lesen...