Entscheidungsdatum
30.10.2015Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W172 2110735-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, vertreten durch XXXX XXXX, in der von ihr erhobenen Beschwerde vom 08.06.2015 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 11.05.2015, GZ: FMA-KI23 5129/0030-SGB/2014, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 römisch 40 , in der von ihr erhobenen Beschwerde vom 08.06.2015 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 11.05.2015, GZ: FMA-KI23 5129/0030-SGB/2014, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
A)
Das den Antrag auf aufschiebende Wirkung betreffende Verfahren wird gemäß
§§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.d.g.F. eingestellt.Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.d.g.F. eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i.d.g.F. nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i.d.g.F. nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: FMA) vom 11.05.2015, GZ: FMA-KI23 5129/0030-SGB/2014, zugestellt am gleichen Tag der Beschwerdeführerin (in Folge auch: "BF" oder "KF"), wies folgenden Spruch auf:
"Der Meldung an die FMA durch die KF, deren Auswertung, sowie der Stellungnahme des Kreditinstitutes vom 04.09.2014 ist zu entnehmen, dass folgende Verletzung des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 1993/532 idF BGBl. I Nr. 2014/13, aufgetreten ist:"Der Meldung an die FMA durch die KF, deren Auswertung, sowie der Stellungnahme des Kreditinstitutes vom 04.09.2014 ist zu entnehmen, dass folgende Verletzung des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 1993/532 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2014/13, aufgetreten ist:
Melder-ID
Monat
Überschr. in Mio. €
Zinsen in €
KF
201408
63,7
104.712,33
KF
201409
64,6
106.191,77
Für
die Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errechnen sich gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 BWG idF BGBl. I Nr. 2014/13 Abschöpfungszinsen in der Höhe von € 210.904,10 und es werden in Anwendung von § 39 Abs 2 iVm § 37 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes idgF (AVG) somitdie Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Artikel 395, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, errechnen sich gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, BWG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2014/13 Abschöpfungszinsen in der Höhe von € 210.904,10 und es werden in Anwendung von Paragraph 39, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes idgF (AVG) somit
€ 210.904,10
(Euro zweihundertzehntausendneunhundertvier 10/100)
zur Zahlung vorgeschrieben.
Dieser Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides auf das Konto Nr. 1-553-3; IBAN: AT330010000000115533; BIC: NABAATWW bei der Oesterreichischen Nationalbank (BLZ 00100), lautend auf "Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß Finanzmarktaufsichtsgesetz, BGBl I Nr. 97/2001 - Subkonto für Abschöpfungszinsen" einzuzahlen."Dieser Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides auf das Konto Nr. 1-553-3; IBAN: AT330010000000115533; BIC: NABAATWW bei der Oesterreichischen Nationalbank (BLZ 00100), lautend auf "Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß Finanzmarktaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, - Subkonto für Abschöpfungszinsen" einzuzahlen."
2. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 08.06.2015, bei der belangten Behörde am 10.06.2015 eingebracht, Beschwerde erhoben und u.a. ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 FMABG ohne weitere begründende Ausführungen gestellt.2. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 08.06.2015, bei der belangten Behörde am 10.06.2015 eingebracht, Beschwerde erhoben und u.a. ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, FMABG ohne weitere begründende Ausführungen gestellt.
3. Mit Schreiben vom 31.07.2015 erging ein Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge auch: BVwG) bezüglich der nach Beurteilung des Gerichts aufgrund eines Versehens der BF unterlassenen Begründung ihres Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
4. In Erwiderung dieses Mängelbehebungsauftrags wurde dieser Antrag mit Schreiben der BF vom 17.09.2015 zurückgezogen. Begründend wurde der Beurteilung des BVwG zugestimmt, wonach versehentlich am Deckblatt die Wortfolge: "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" geführt wurde, obwohl die BF nicht beabsichtigte, diesen Antrag zu stellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1. Mit der fristgerecht und zulässig am 10.06.2015 eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom 11.05.2015, GZ: FMA-KI23 5129/0030-SGB/2014, zugestellt am gleichen Tag der BF, wurde gleichzeitig ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 FMABG gestellt.1. Mit der fristgerecht und zulässig am 10.06.2015 eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom 11.05.2015, GZ: FMA-KI23 5129/0030-SGB/2014, zugestellt am gleichen Tag der BF, wurde gleichzeitig ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, FMABG gestellt.
2. Mit Schreiben der BF vom 17.09.2015 wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist. § 22 Abs. 2a FMABG spricht diesbezüglich zudem ausdrücklich nur von einer Senatsentscheidung im Falle einer Beschwerde, weshalb in dem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffenden Verfahren keine Senatsentscheidung zu ergehen hat.Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist. Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG spricht diesbezüglich zudem ausdrücklich nur von einer Senatsentscheidung im Falle einer Beschwerde, weshalb in dem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffenden Verfahren keine Senatsentscheidung zu ergehen hat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles (Paragraphen 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
Da der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgezogen wurde, war das diesen Antrag betreffende Verfahren einzustellen.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so auch zu Vorgängerbestimmungen) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so auch zu Vorgängerbestimmungen) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschöpfungsverfahren, Antragszurückziehung, aufschiebende Wirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W172.2110735.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015