Norm: ABGB §1330 Abs2 BIIUWG §7 C
Rechtssatz: Die von der Beklagten - in Form eines in ein Inserat aufgenommenen Zitats - verbreitete Äußerung, die Zeitung der Klägerin sei mit der ÖVP verbündet, ist nicht als zulässige politische Kritik, sondern als Tatsachenbehauptung zu beurteilen; sie ist auch der Beklagten zuzurechnen, weil das Zitat nicht als Teil einer neutralen Wiedergabe mehrerer Ansichten im Rahmen eines Meinungsforums anzusehen ist. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BIIUWG §7 C
Rechtssatz: Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden, und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, umso eher wird ein reines Werturteil vorliegen... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BIIUWG §7 C
Rechtssatz: Je nach der Lage des Einzelfalls können Äußerungen über die Rechtsfolgen einer bestimmten Gesetzeslage einmal Tatsachenbehauptungen, ein anderes Mal aber auch reine Werturteile sein. Entscheidungstexte 4 Ob 138/99v Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 138/99v Veröff: SZ 72/118 6 Ob 14/03g En... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BIUWG §7
Rechtssatz: Wenn der Verletzte die Unterlassung einer rufschädigenden Behauptung des Täters begehrt, ist das Klagebegehren vom Sachverhalt nicht gedeckt, wenn die bekämpfte Äußerung in einem Zitat einer Gerichtsentscheidung bestand und sich die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung nur aus der Unvollständigkeit des Zitats durch Weglassen der wesentlichen Enscheidungsbegründung ergibt. Entscheidungst... mehr lesen...