Norm: UWG §18
Rechtssatz: Dass die Verlegerin die materiell-rechtliche Funktion des Verlegers insoweit nicht persönlich ausübt, als sie den redaktionellen Teil nicht selbst gestaltet, sondern seine Gestaltung der Medieninhaberin überlässt, kann nichts daran ändern, dass der behauptete Verstoß im Betrieb des Unternehmens erfolgte und die Verlegerin dafür als (Medien-)Unternehmer einzustehen hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UWG §18
Rechtssatz: Für die Haftung nach § 18 UWG ist erforderlich, dass die Handlung der "anderen Person" in den gewerblichen Tätigkeitsbereich des Unternehmensinhabers fällt. Entscheidungstexte 4 Ob 134/01m Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 134/01m Veröff: SZ 74/151 4 Ob 76/03k Entscheidungstext OGH 29.04.2003 ... mehr lesen...
Norm: HGB §128UWG §18
Rechtssatz: Die bisherige Rechtsprechung kann demnach insoweit nicht aufrecht erhalten werden, als sie die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft mit § 128 HGB begründet. Seine Haftung muss jedenfalls dann verneint werden, wenn er am Wettbewerbsverstoß nicht beteiligt war und schon kraft Gesetzes gar keine Möglichkeit hatte, den Wettbewerbsverstoß zu unterbinden. ... mehr lesen...
Norm: WrKAG §24RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen ÄrztekammerUWG §18
Rechtssatz: Nach § 24 WrKAG ist es der Beklagten verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen bestimmte Informationen zu geben. Das Verbot, durch andere Personen in gesetzwidriger Weise zu informieren, findet sich für den Arzt in Art 6 der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit". Art 6 leg cit setzt aber nichts anderes fest, als nach § 18 ... mehr lesen...