Norm
UWG §18Rechtssatz
Für die Haftung nach § 18 UWG ist erforderlich, dass die Handlung der "anderen Person" in den gewerblichen Tätigkeitsbereich des Unternehmensinhabers fällt.Für die Haftung nach Paragraph 18, UWG ist erforderlich, dass die Handlung der "anderen Person" in den gewerblichen Tätigkeitsbereich des Unternehmensinhabers fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115631Dokumentnummer
JJR_20010912_OGH0002_0040OB00134_01M0000_001