RS OGH 2007/11/13 4Ob319/97h, 4Ob54/00w, 4Ob227/04t, 17Ob26/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
beobachten
merken

Norm

WrKAG §24
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer
UWG §18
  1. UWG § 18 heute
  2. UWG § 18 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 18 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 18 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 18 gültig von 01.04.1992 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  6. UWG § 18 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Nach § 24 WrKAG ist es der Beklagten verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen bestimmte Informationen zu geben. Das Verbot, durch andere Personen in gesetzwidriger Weise zu informieren, findet sich für den Arzt in Art 6 der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit". Art 6 leg cit setzt aber nichts anderes fest, als nach § 18 UWG und damit auch für den Anwendungsbereich des § 24 WrKAG ohnedies gilt: Der Inhaber eines Unternehmens hat für das Verhalten eines Dritten einzustehen, wenn der Dritte im Betrieb seines Unternehmens handelt und er die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß abzustellen. Dass der Dritte im Interesse des Unternehmensinhabers tätig wird und dass die Tätigkeit ihm zugute kommt, reicht nicht aus (RdM 1996, 57 - marktschreierische Werbung).Nach Paragraph 24, WrKAG ist es der Beklagten verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen bestimmte Informationen zu geben. Das Verbot, durch andere Personen in gesetzwidriger Weise zu informieren, findet sich für den Arzt in Artikel 6, der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit". Artikel 6, leg cit setzt aber nichts anderes fest, als nach Paragraph 18, UWG und damit auch für den Anwendungsbereich des Paragraph 24, WrKAG ohnedies gilt: Der Inhaber eines Unternehmens hat für das Verhalten eines Dritten einzustehen, wenn der Dritte im Betrieb seines Unternehmens handelt und er die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß abzustellen. Dass der Dritte im Interesse des Unternehmensinhabers tätig wird und dass die Tätigkeit ihm zugute kommt, reicht nicht aus (RdM 1996, 57 - marktschreierische Werbung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108835

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0040OB00319_97H0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten