Norm: AEUV Art108 Abs3UWG §15
Rechtssatz: Der lauterkeitsrechtliche Beseitigungsanspruch aufgrund eines von den Organen der Europäischen Union rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen das Beihilfeverbot geht grundsätzlich nicht über die auch unionsrechtlich gebotene Rückführung der Beihilfe hinaus. Mitbewerber haben daher keinen Anspruch auf vollständige Rückabwicklung eines Vertrags, bei dessen Preisbildung gegen das Beihilfeverbot verstoß... mehr lesen...
Begründung: Die Verpflichtete ist aufgrund des Urteils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. November 2003, AZ 41 R 169/03m, verpflichtet, jegliche Inbestandgabe von Betriebsflächen im Einzelausmaß von mehr als 500 m² für Oberbekleidung im von der Verpflichteten betriebenen Einkaufszentrum zu unterlassen, wenn die Betreibende hiezu nicht ihre Zustimmung erteilt hat. Mit Beschluss vom 4. März 2010 bewilligte das Erstgericht über Antrag der Betreibenden die Exekution g... mehr lesen...
Norm: UWG §15
Rechtssatz: Der Anspruch auf Übertragung einer Domain ist nicht Teil des Beseitigungsanspruchs. Die Übertragung einer Domain geht über eine Beseitigung des rechtswidrigen Zustands weit hinaus und verschafft dem Kläger eine Rechtsposition, deren
Begründung: eines besonderen Rechtsanspruchs bedürfte. Entscheidungstexte 4 Ob 226/04w Entscheidungstext OGH 08.02.2005 4 Ob 226... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BIUWG §15
Rechtssatz: Bei einer auf § 1330 ABGB gestützten einstweiligen Verfügung ist mit einem Unterlassungsgebot (auch in Fassung eines Verbots) mangels analoger Anwendbarkeit des § 15 UWG damit nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert. Es bleibt dem durch einen Eingriff in seiner Ehre Verletzten überlassen, neben seinem im Gesetz ausdrücklich genann... mehr lesen...
Norm: UWG §15
Rechtssatz: Ein Beseitigungsanspruch steht in Domainstreitigkeiten (außerhalb des Sicherungsverfahrens) nicht nur in Fällen des Domain-Grabbing gemäß § 1 UWG, sondern auch bei Zeichenverletzungen gemäß § 43 ABGB oder gemäß § 9 UWG zu. Entscheidungstexte 4 Ob 39/02t Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 39/02t 4 Ob 165/05a ... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A1UWG §15
Rechtssatz: Auf welche Art und in welchem Umfang eine Beseitigung vorzunehmen ist, richtet sich nach Art und Umfang der Beeinträchtigung, wobei die zur Abwehr der Beeinträchtigung nötigen und zumutbaren Handlungen verlangt werden können. Zumutbar sind der Vergabestelle jedenfalls jene Handlungen, die sie nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen berechtigt und in der Lage ist. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: UWG §9 Abs1 B1UWG §14 A1UWG §15
Rechtssatz: Der Beseitigungsanspruch wird nicht dadurch gehindert, dass nicht gleichzeitig ein Anspruch auf Unterlassung erhoben wird. Entscheidungstexte 4 Ob 176/01p Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 176/01p Veröff: SZ 74/153 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:... mehr lesen...