RS OGH 2001/9/12 4Ob176/01p, 4Ob265/01a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2001
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Norm

UWG §14 A1
UWG §15

Rechtssatz

Auf welche Art und in welchem Umfang eine Beseitigung vorzunehmen ist, richtet sich nach Art und Umfang der Beeinträchtigung, wobei die zur Abwehr der Beeinträchtigung nötigen und zumutbaren Handlungen verlangt werden können.

Zumutbar sind der Vergabestelle jedenfalls jene Handlungen, die sie nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen berechtigt und in der Lage ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 176/01p
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 176/01p
    Veröff: SZ 74/153
  • 4 Ob 265/01a
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 4 Ob 265/01a
    Vgl auch; Beistz: Das Rechtsschutzziel des Beseitigungsanspruchs liegt in der Entfernung der das Recht störenden Einrichtungen. Dies gilt auch im Bereich des Markenrechts. (T1) Beisatz: Hier: § 52 MSchG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115595

Dokumentnummer

JJR_20010912_OGH0002_0040OB00176_01P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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