Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, daß ihm ein unverhältnismäßiger Nachteil durch den mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides bevorstehenden Eingriff in sein Eigentumsrecht drohe. Durch die Entziehung der Nutzung seiner Grundstücke und durch die aus dem Straßenbau resultierenden Schäden an seinem landwirtschaftlichen Betrieb würde der Sohn des Beschwerdeführers gezwungen sein, eine andere Tätigkeit als jene des Bauern zu erlernen. Die belangte Behörde und die... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof96/01 Bundesstraßengesetz
Norm: BStG 1971;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Enteignung - Handelt es sich bei dem mit der eingeräumten Berechtigung ausgestatteten Dritten um die gesetzliche Vertreterin der Republik Österreich, der die Wahrnehmung öffentlicher Interessen ebenso aufgetragen ist wie der über die Berechtigung entscheidenden Behörde, so bedeutet dies, daß d... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof96/01 Bundesstraßengesetz
Norm: BStG 1971;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Enteignung - Die im Zuge eines Autobahnbaus erfolgte bloße Inanspruchnahme von Grundflächen des Antragstellers und die damit verbundene Entziehung der Nutzung daran während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deswegen nicht begründen, weil dem ... mehr lesen...
Mit Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. August 1980, BGBl. Nr. 406, wurde gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung BGBl. Nr. 294/1978 (BStG), der Straßenverlauf (Trasse) der A 2 Südautobahn im Bereich der Gemeinden Griffen und Völkermarkt auf der Grundlage konkreter Pläne bestimmt. Diese Verordnung wurde mit Verordnung vom 27. Mai 1986, BGBl. Nr. 304, geändert. Diese Änderung ist aber für das vorliegende Verfahren ohne B... mehr lesen...
Index: Wege- und Straßenrecht96/01 Bundesstraßengesetz
Norm: BStG 1971
Rechtssatz: Auch während des Enteignungsverfahrens kann eine Projektsänderung erfolgen (hier führt diese zur Inanspruchnahme von WENIGER Grund des ASt). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988060038.X03 Im RIS seit 19.11.2020 Zuletzt aktualis... mehr lesen...