TE Vwgh Beschluss 1991/12/9 AW 91/06/0047

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Veröffentlicht am 09.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

BStG 1971;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J in W vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschafltiche Angelegenheiten vom 8. Juli 1991, Zl. 890.704/2-VI/12a-91, betreffend Enteignung (mitbeteiligte Partei: XY-AG, in K), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, daß ihm ein unverhältnismäßiger Nachteil durch den mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides bevorstehenden Eingriff in sein Eigentumsrecht drohe. Durch die Entziehung der Nutzung seiner Grundstücke und durch die aus dem Straßenbau resultierenden Schäden an seinem landwirtschaftlichen Betrieb würde der Sohn des Beschwerdeführers gezwungen sein, eine andere Tätigkeit als jene des Bauern zu erlernen.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei sprachen sich in ihren Stellungnahmen gegen die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Beim gegenständlichen Bauabschnitt handle es sich um einen der letzten offenen Autobahnabschnitte zwischen Wien und der italienischen Grenze. Die Fertigstellung zum ehestmöglichen Zeitpunkt sei unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit zwingend geboten. Das Interesse der Verkehrssicherheit habe in der Interessenabwägung den Bestrebungen des Beschwerdeführers gegenüber Vorrang.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Handelt es sich bei dem mit der eingeräumten Berechtigung ausgestatteten Dritten wie im vorliegenden Fall um die gesetzliche Vertreterin der Republik Österreich, der die Wahrnehmung öffentlicher Interessen ebenso aufgetragen ist wie der über die Berechtigung entscheidenden Behörde, bedeutet dies, daß die von der betroffenen XY-AG wahrzunehmenden öffentlichen Interessen gegen den dem Beschwerdeführer drohenden Nachteil auch dann abgewogen werden müssen, wenn sie nicht als zwingend im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen sind. Die von der mitbeteiligten Tauernautobahn Aktiengesellschaft wahrzunehmenden öffentlichen Interessen an der Fertigstellung des umkämpften Straßenbauprojekts müssen daher nicht zwingend sein, um dem Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers hindernd entgegenzustehen, sondern es genügt, daß der Vergleich ihres Gewichts mit den vom Beschwerdeführer dargetanen Nachteilen diese Nachteile als unverhältnismäßig nicht erweist. Der solcherart in der Abwägung der berührten Interessen vorzunehmende Vergleich aber fällt zulasten des Beschwerdeführers aus.

Es vermag der Beschwerdeführer die Unverhältnismäßigkeit ihm unmittelbar drohender Nachteile nicht wirklich aufzuzeigen. Die bloße Inanspruchnahme von in seinem Eigentum gestandenen Grundflächen und die damit verbundene Entziehung der Nutzung daran während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deswegen nicht begründen, weil dem Beschwerdeführer im Falle des Erfolges seiner Beschwerde alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt. Das öffentliche Interesse an der Schließung auch der letzten offenen Autobahnabschnitte zwischen Wien und der italienischen Grenze ist schon aus Gründen der Verkehrssicherheit als überwiegend anzusehen.

Dem Antrag war somit nicht stattzugeben.

Schlagworte

InteressenabwägungZwingende öffentliche InteressenUnverhältnismäßiger NachteilAusübung der Berechtigung durch einen Dritten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991060047.A00

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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