TE Vwgh Erkenntnis 1989/11/23 88/06/0038

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Veröffentlicht am 23.11.1989
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Index

Wege- und Straßenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §41 Abs2
BStG 1971
BStG 1971 §17
BStG 1971 §18
BStG 1971 §19
BStG 1971 §20
BStG 1971 §4 Abs1
BStGNov 1983 Art2 Z4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Würth, Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. VH in H, vertreten durch Dr. Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Feldmarschall-Conrad-Platz 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik (nunmehr Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) vom 16. Jänner 1987, Zl. 890.998/1-3111/87 (mitbeteiligte Partei: Bund - Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Kärnten), betreffend Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. August 1980, BGBl. Nr. 406, wurde gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung BGBl. Nr. 294/1978 (BStG), der Straßenverlauf (Trasse) der A 2 Südautobahn im Bereich der Gemeinden Griffen und Völkermarkt auf der Grundlage konkreter Pläne bestimmt. Diese Verordnung wurde mit Verordnung vom 27. Mai 1986, BGBl. Nr. 304, geändert. Diese Änderung ist aber für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da sie nicht den hier maßgebenden Bereich betrifft.

Die mitbeteiligte Partei stellte mit Schreiben vom 11. November 1985 den Antrag auf Enteignung bestimmter im Eigentum des Beschwerdeführers stehender Grundflächen für den Bauabschnitt Griffen - Enzelsdorf unter Anschluß verschiedener Beilagen, insbesondere von zwei Grundeinlösungsplänen (Bereich Km 282,00 bis 284,06 und Km 284,06 bis 285,80).

Mit Kundmachung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. November 1985 wurde u. a. unter Anführung der benötigten Grundflächen sowie unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 42 AVG 1950 die mündliche Verhandlung für 16. Dezember 1985 an Ort und Stelle in Griffen ausgeschrieben. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am 20. November 1985 zu eigenen Handen.

Bei der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1985 führte der technische Amtssachverständige für das Straßenbauwesen in seinem Gutachten folgendes aus:

„Im Zuge dieses Straßenrechtsverfahrens wurde festgestellt, daß die gegenständliche Enteignung im beantragten bzw. abgeänderten Umfange nach den Bestimmungen dieses Bundesstraßengesetzes nach Maßgabe der eingereichten Grundeinlösungspläne vom Oktober 1985, GZ. 546/85, und vom 4. 11. 1985, GZ. 3511/85, gerechtfertigt ist.

Der straßenbauliche Entwurf, der den gegenständlichen Einlösen zugrunde liegt, bewegt sich zur Gänze innerhalb des mit Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. August 1980 festgelegten Bundesstraßenbaugebietes für die A 2 SüdAutobahn im Bereich der Gemeinden Griffen und Völkermarkt, BGBl. Nr. 406/1980. Das Projekt beachtet sowohl alle gesetzlichen Bestimmungen als auch die letztgültigen Dienstanweisungen des Bundesministeriums für Bauten und Technik.

Um die Grundinanspruchnahme möglichst gering zu halten, verzichtet das Projekt auf eine ursprünglich vorgesehene Betriebsumkehr im Bereich des Griffner-Sees; dies Funktion dieser Betriebsumkehr soll die Anschlußstelle Völkermarkt-Ost mitübernehmen. Darüber hinaus wurde die Nivellette der Autobahn im Bereich von Enzelsdorf derart abgesenkt, daß sich erhebliche Verminderungen gegenüber den ursprünglich erforderlichen Grundeinlöseflächen ergeben.

Zur besseren Einbindung in die Landschaft und zum Zwecke eines erhöhten Lärmschutzes für die Ortschaft Griffen ist vorgesehen, die Dammstrecke im Bereich des Griffner-Sees zusätzlich mit einem nordseitigen Lärmschutzwall auszustatten.

Im Bereich von Enzelsdorf wurde die Autobahn so weit an die bestehende Packer Bundesstraße herangerückt, daß zwischen den beiden genannten Straßen keine nicht mehr verwertbaren Restflächen verbleiben. Ein Lärmschutzwall im Bereich der Ortschaft Enzelsdorf ist selbstverständlich im Projekt enthalten.“

Im bezughabenden Einlösungsplan wurde auch die die Grundstücke Nr. nn und Nr. nn/1, KG. G, des Beschwerdeführers betreffende Verringerung der Enteignungsflächen eingezeichnet und dies auch im Verzeichnis berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sprach sich generell gegen die Enteignung mit der Begründung aus, daß die Trasse der im § 7 BStG vorgeschriebenen Umweltverträglichkeit nicht gerecht werde und es darüberhinaus zufolge der bestehenden Bundesstraßenverbindung zwischen Griffen und Klagenfurt keiner Autobahn bedürfe. Falls er damit nicht durchdringe, schließe er sich dem Standpunkt der Gemeinde Griffen und zweier weiterer Grundeigentümer an, wonach die Trasse anders geführt werden soll. Mit den von den Sachverständigen festgestellten Entschädigungsbeträgen erklärte sich der Beschwerdeführer gleichfalls nicht einverstanden. Des weiteren verlangte er gemäß § 18 Abs. 1 BStG die Miteinlöse bestimmter Restflächen wegen Unwirtschaftlichkeit.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 20. Jänner 1986 wurden gemäß den §§ 17 bis 20 BStG in Verbindung mit den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Grundeinlösungspläne aus den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften EZ. 18, KG G., und EZ. 51, KG. S, bestimmt bezeichnete Grundflächen in einem jeweils genau genannten Ausmaß (Gesamtausmaß ca. 3 ha) zum Zwecke des Ausbaues der A 2 Südautobahn dauernd zugunsten der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung A) unter verschiedenen Auflagen (darunter 7., daß für den Fall, daß Bewilligungen auch nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind - z. B. Wasserrechtsgesetz, Naturschutzgesetz usw. -, mit dem Bauvorhaben erst nach Vorliegen dieser Bewilligungen begonnen werden dürfe) enteignet. Auf Verlangen des Beschwerdeführers wurden gemäß § 18 Abs. 1 BStG südlich der Trasse liegende bestimmte Restflächen wegen Unwirtschaftlichkeit miteingelöst. Weiters erfolgte die Festsetzung von Entschädigungen. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers und der Darlegungen des Amtssachverständigen im wesentlichen ausgeführt, die Behörde sei an die mit Verordnung festgelegte Trassenführung gebunden, sodaß Einwendungen dagegen nicht berücksichtigt werden könnten.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, die Vorbereitungsfrist vor der Verhandlung sei zu kurz gewesen, Planänderungen während der Enteignungsverhandlungen seien unzulässig. Im übrigen entspreche die Verordnung nicht den späteren Novellen zum Bundesstraßengesetz. Es sei eine andere Trassierung (somit Änderung der Verordnung) erforderlich. Es bedürfe keiner Autobahn im Bereich Griffen - Klagenfurt. Weiters sei das Projekt auch noch nicht wasserrechtlich genehmigt worden.

Die mitbeteiligte Partei verwies in einer Stellungnahme vom 4. März 1986 neuerlich darauf, daß es lediglich wegen der im Bereich der Grundstück Nr. nn und Nr. nn/1, KG. G, des Beschwerdeführers erfolgten Trassenabsenkung zu einer Reduzierung der Enteignungsfläche gekommen sei. Es liege somit keine unzulässige Erweiterung des Enteignungsbegehrens vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Jänner 1987 wurde die Berufung abgewiesen. Soweit sich das Vorbringen gegen die mit der zitierten Verordnung aus 1980 erfolgte Bestimmung des Straßenverlaufes richte, sei es der belangten Behörde verwehrt, darauf einzugehen, da die Behörden an ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen gebunden seien. Es sei aber zu bemerken, daß durch die Bundesstraßengesetz-Novellen 1983 und 1986 die im Jahre 1980 verordnete Trassenfestlegung nicht außer Kraft getreten sei, da die neuen Bestimmungen nicht mit Rückwirkung ausgestattet seien. Auch bestimme Art. II Z. 4 der Novelle 1983, daß Verordnungen gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971, BGBl. Nr. 286, in seiner jeweils geltenden Fassung, weiterhin ihre Rechtswirkungen behalten, selbst wenn der Straßentyp (§ 2 BStG), auf die sie sich beziehe, durch dieses Bundesgesetz geändert werde. Die zitierte Verordnung aus 1980 sei daher weiter anzuwenden. Die Behörde habe nur zu prüfen, ob die tatsächlich zur Ausführung gelangende Straße mit dem verordnungsgemäß bestimmten Straßenverlauf übereinstimme. Diese Übereinstimmung sei gegeben. Eine Überprüfung der Verordnung im Hinblick auf neue Regelungen könne die Behörde wegen der gegebenen Bindungswirkung nicht vornehmen. Auf Bauvorhaben nach dem Bundesstraßengesetz fänden die Bestimmungen der Bauordnung keine Anwendung. Auf die Frage des Bedarfes nach der A 2 Südautobahn brauche nicht näher eingegangen zu werden, da die Notwendigkeit dieses Autobahnabschnittes aus verkehrstechnischen und volkswirtschaftlichen Gründen allgemein außer Zweifel stehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer sowohl beim Verfassungsgerichtshof als auch beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 12. Juni 1987, Zl. B 217/87-6, die Behandlung der Beschwerde ab.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde, die auch die Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegte, sowie die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt zunächst die Behauptung auf, es läge ein Verfahrensmangel nach § 41 Abs. 2 AVG 1950 vor, weil die Frist zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu kurz bemessen gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Anberaumung der Verhandlung für 16. Dezember 1985 mit Kundmachung vom 15. November 1985 erfolgte und der Beschwerdeführer nachweislich bereits am 20. November 1985 vom Termin verständigt wurde. Es stand somit eine Vorbereitungsfrist von beinahe einem Monat zur Verfügung, sodaß nicht von einer Verletzung des § 41 Abs. 2 AVG 1950 gesprochen werden kann. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer nach der Aktenlage auch keinen Vertagungsantrag gestellt.

Soweit der Beschwerdeführer des weiteren rügt, der Ortsaugenschein habe bereits bei Schneelage stattgefunden, sodaß die Grenzen der Äcker, Wiesen, Wege etc. in der Natur nicht deutlich erkennbar gewesen seien, ist ihm zu erwidern, daß, wie er selbst zugeben mußte, die rot angestrichenen Vermessungspflöcke bei der Darstellung des Projektes sichtbar waren. Er war sogar imstande, die Miteinlösung von verbleibenden Restflächen wegen Unwirtschaftlichkeit gemäß § 18 Abs. 1 BStG bestimmt zu verlangen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden, wozu noch kommt, daß nach der Aktenlage insoweit auch keine Verfahrensrüge erhoben wurde.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er die Meinung vertritt, es wäre unzulässig gewesen, während des Verfahrens Projektsänderungen vorzunehmen. Wie schon aus den in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1985 zu entnehmen ist, erfuhr das Projekt im Zuge des Enteignungsverfahrens nur insofern Änderungen, als, um die Flächeninanspruchnahme möglichst gering zu halten, auf eine vorgesehene Betriebsumkehr im Bereiche des Griffner-Sees verzichtet und die Nivellette der Autobahn im Bereich Griffner-See also im Bereich der dem Beschwerdeführer gehörigen Grundflächen, abgesenkt wurde. Deshalb wurden aus den Grundstücken Nr. nn und Nr. nn/1 des Beschwerdeführers statt wie ursprünglich vorgesehen nicht 4817 und 3293 m2, sondern nur 4257 und 2693 m2 beansprucht. Dies wurde auch in den planlichen Darstellungen entsprechend eingezeichnet. Der Beschwerdeführer hat auch in der mündlichen Verhandlung gegen diese Änderungen nichts vorgebracht. Auch die Beschwerde enthält keine konkreten Darlegungen, inwieweit er durch die Inanspruchnahme von weniger Grund in seinen Rechten verletzt wurde.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er die Meinung vertritt, das Enteignungsverfahren hätte bis zur Vorlage einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 38 AVG 1950 unterbrochen werden müssen, zumal zwei Bäche sowie Zu- und Abflüsse des Griffner-Sees vorhanden seien. Das Gesetz sieht nicht vor, daß eine Enteignung etwa erst nach Vorliegen einer allenfalls zusätzlich einzuholenden Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz erfolgen darf. Im übrigen war das wasserrechtliche Verfahren bereits anhängig und wurde inzwischen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 26. August 1987, Zl. 3563/9/85, die wasserrechtliche Bewilligung rechtskräftig erteilt.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die schon wiederholt angeführte Verordnung aus dem Jahre 1980, mit der der Verlauf der Autobahn festgelegt wurde, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage, wenn er die Ansicht vertritt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Trassenverordnung nicht dem Gesetz entspreche, da das Bundesstraßengesetz nach Erlassung der Verordnung insbesondere im Jahre 1983, aber auch 1986, novelliert worden sei. Wie bereits die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend dargelegt hat, kommt den u. a. in Ansehung der Festlegung einer Straßentrasse novellierten Bestimmungen keine rückwirkende Kraft zu. Vielmehr sieht Art. II Z. 4 der BStG-Novelle 1983, BGBl. Nr. 63, ausdrücklich vor, daß Verordnungen gemäß § 4 Abs. 1 BStG in seiner jeweils geltenden Fassung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Rechtswirkungen auch dann behalten, wenn sich der Straßentyp (§ 2 BStG 1971), auf die sie sich beziehen, durch dieses Bundesgesetz geändert hat. Die Verordnung war daher von den Behörden weiter anzuwenden. Bereits in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde hat der Beschwerdeführer alle jene Einwendungen gegen den mit der Verordnung aus 1980 festgelegten Straßenverlauf erhoben, die er auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend macht. Wie schon dargelegt wurde, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß davon auszugehen ist, daß der Verfassungsgerichtshof seinen Ablehnungsbeschluß erst nach intensivem Studium des Falles und nach entsprechend sorgfältigen Überlegungen gefaßt hat (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 1988, Zl. 88/10/0046, und vom 25. Oktober 1989, Zl. 89/03/0145). Da der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof keine neuen Gesichtspunkte aufzuzeigen vermag, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof veranlaßt. Zu dem wiederholten Hinweis des Beschwerdeführers auf eine andere (von der Gemeinde Griffen gewollte) Trassenführung sei jedoch bemerkt, daß diese, wie der Beschwerdeführer selbst in der Berufung ausgeführt hat, Gegenstand einer Prüfung war, aber wegen des finanziell unvertretbaren Mehraufwandes von mehreren hundert Millionen Schilling abgelehnt wurde. Diesen Berechnungen ist der Beschwerdeführer nicht wirksam entgegengetreten. Auch die Beschwerde läßt insoweit jedwede Konkretisierung vermissen.

Da somit die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 23. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060038.X00

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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