Entscheidungen zu § 1 Abs. 1 AMG

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS UVS Kärnten 1998/06/23 KUVS-1464-1493/8/97

Rechtssatz: Spricht die Beschreibung einzelner Produkte lediglich von Unterstützung bei Depressionszuständen, Verkalkung, Prostata, Depressionen und Atembeschwerden, so handelt es sich bei diesen Störungen um Abweichungen von der Normbeschaffenheit (Gesundheit). Der Krankheitsbegriff, welcher dem AMG zugrundeliegt ist so umfassend, daß ihm auch Normabweichungen von der dargestellten Art ohne überdehnende Interpretation zugeordnet werden können. Im Gegenstand dienen die angeführten Produkte... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 23.06.1998

TE UVS Wien 1997/02/05 04/G/34/708/95

Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 370 Abs 2 GewO 1994) der C-HandelsgmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft, berechtigt zur Ausübung des Handelsgewerbes (§ 124 Z 11 GewO 1994) im Standort Wien, L-gasse, von 3.11.1994 bis 3.1.1995 in Wien, L-gasse, das Arzneimittel "Hunger Stopp Diätpflaster" an Frau Ulrike L mit Firmenadresse Wien, L-gasse, geliefert (laut Rechnung Nr 2038 - R vom 3.11.1994 in ein... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 05.02.1997

RS UVS Wien 1997/02/05 04/G/34/708/95

Rechtssatz: Der Weiterverkauf (Vertrieb) von "Hunger Stopp Diätpflastern" (Inhaltsstoff "Fucus Vesiculosus") an Personen, die dieses Produkt an Apotheken (und Privatpersonen) verkaufen (abgeben), unterliegt der Bewilligungspflicht des § 213 (Abs 1 Z 5) GewO 1994. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 05.02.1997

RS UVS Kärnten 1992/04/24 KUVS-K1-16/5/92

Rechtssatz: Ob einem bestimmten Stoff die Qualität als Arzneimittel zukommt ist seit dem 1. April 1984 allein nach der Legaldefinition des § 1 Abs 1 AMG zu beurteilen. Für die Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, sind somit grundsätzlich zwei Kriterien maßgebend, nämlich einerseits die objektive Zweckbestimmung ("die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen....") und andererseits die subjektive Zweckbestimmung durch den Hersteller, Depositeur, Großhändler uw ("n... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 24.04.1992

RS UVS Kärnten 1992/04/24 KUVS-K1-16/5/92

Rechtssatz: Die "subjektive Zweckbestimmung" eines Produktes (in den Worten des § 1 Abs 1 des Arzneimittelgesetzes: "nach Art und Form des in Verkehrsbringens dazu bestimmt"), Wirkungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 des Arzneimittelgesetzes zu erzielen, hat seit der AMG-Novelle 1988 nicht mehr dessen Einstufung als Arzneimittel zur Folge. Dies ergibt sich nicht nur aus den "Erläuterungen", sondern auch aus § 1 Abs 3 Z 2 des Arzneimittelgesetzes in der genannten Fassung, wenngleich dort nur vo... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 24.04.1992

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