RS UVS Wien 1997/02/05 04/G/34/708/95

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Veröffentlicht am 05.02.1997
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Rechtssatz

Der Weiterverkauf (Vertrieb) von "Hunger Stopp Diätpflastern" (Inhaltsstoff "Fucus Vesiculosus") an Personen, die dieses Produkt an Apotheken (und Privatpersonen) verkaufen (abgeben), unterliegt der Bewilligungspflicht des § 213 (Abs 1 Z 5) GewO 1994.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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