Die "subjektive Zweckbestimmung" eines Produktes (in den Worten des § 1 Abs 1 des Arzneimittelgesetzes: "nach Art und Form des in Verkehrsbringens dazu bestimmt"), Wirkungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 des Arzneimittelgesetzes zu erzielen, hat seit der AMG-Novelle 1988 nicht mehr dessen Einstufung als Arzneimittel zur Folge. Dies ergibt sich nicht nur aus den "Erläuterungen", sondern auch aus § 1 Abs 3 Z 2 des Arzneimittelgesetzes in der genannten Fassung, wenngleich dort nur von den Wirkungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 bis Z 4 die Rede ist.