RS UVS Kärnten 1998/06/23 KUVS-1464-1493/8/97

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Rechtssatz

Spricht die Beschreibung einzelner Produkte lediglich von Unterstützung bei Depressionszuständen, Verkalkung, Prostata, Depressionen und Atembeschwerden, so handelt es sich bei diesen Störungen um Abweichungen von der Normbeschaffenheit (Gesundheit). Der Krankheitsbegriff, welcher dem AMG zugrundeliegt ist so umfassend, daß ihm auch Normabweichungen von der dargestellten Art ohne überdehnende Interpretation zugeordnet werden können. Im Gegenstand dienen die angeführten Produkte zur Anwendung am oder im menschlichen Körper und sind geeignet beim Verbraucher fälschlich die Erwartung zu erwecken, diese Gegenstände seien selbst Arzneimittel oder arzneilich wirksam. Das Verbot, Gegenstände mit nicht den Tatsachen entsprechenden bzw irreführenden Angaben in Verkehr zu bringen, soll zunächst gewährleisten, daß nur "wirksame" Mittel in Verkehr gebracht werden, die die behaupteten Wirkungen auch tatsächlich besitzen. Im Verbraucher sollen keine unrichtigen Vorstellungen über die Art, den Sinn und Zweck oder die wesentlichen Eigenschaften des Mittels erweckt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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