Norm: AMG §1MPG §2 Abs4
Rechtssatz: Ein Produkt kann nicht zugleich Arzneimittel und Medizinprodukt sein. Der MEDDEV?Borderline?Leitlinie der Europäischen Kommission zur Abgrenzung zwischen Medizinprodukten und Arzneimitteln folgend, liegt eine pharmakologische Wirkung dann vor, wenn irgendeine Art von unmittelbarer oder mittelbarer Wechselwirkung zwischen den Molekülen des in Frage stehenden Wirkstoffs und einem zellulären Bestandteil des mens... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin vertreibt Arzneimittel- und Arzneispezialitäten, darunter auch die Octenisept-Lösung zur Wund- und Schleimhautdesinfektion. Die Beklagte, die in einem Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin steht, betreibt einen Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln. Sie vertreibt die "Prontosan W-Wundspüllösung" zur Reinigung und Dekontamination von Hautwunden. Diese Wundspüllösung enthält neben destilliertem Wasser 0,1 % Undecylenamidopropylbetain und 0,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin erzeugt und vertreibt rezeptpflichtige Arzneispezialitäten, die die Wirksubstanz Ginkgo enthalten. Die Erstbeklagte, deren allein vertretungsbefugter Geschäftsführer der Zweitbeklage ist, vertreibt ausschließlich über Apotheken unter der Marke LUCOVITR Tabletten, die Ginko biloba enthalten. Das in den Niederlanden hergestellte Produkt wurde in Österreich als Verzehrprodukt gem § 18 Abs 1 LMG angemeldet; innerhalb der Untersagungsfrist erging kein U... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt und vertreibt Arzneimittel. Die Erstbeklagte handelt mit Heilmitteln und Heilprodukten. Die Zweitbeklagte vertreibt Produkte der Erstbeklagten in deren Namen in Österreich, so auch die Produkte "Prontosan-Lösung" und "Prontosan-Gel", für die es keine Zulassung nach § 11 Abs 1 AMG gibt. Diese Produkte werden nunmehr als Prontosan-D-Gel bezeichnet. Bis Oktober/November 2001 verwendeten und verteilten die Beklagten folgenden Werbe-Folder (Beil/D): Di... mehr lesen...
Norm: AMG §1LMG §5
Rechtssatz: Werden Produkte nach Aufmachung und Inhalt des Prospekts auch außerhalb der Anwendung an der gesunden Haut beworben, sind sie schon deshalb nicht mehr bloße kosmetische Mittel im Sinne des § 5 LMG und fallen auch nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 Z 8 AMG. Sie sind vielmehr Stoffe im Sinne des § 1 Abs 1 AMG, die nach Art und Form des Inverkehrbringens (auch) dazu bestimmt sind, am menschlichen Körper... mehr lesen...
Norm: AMG §1AMG §11LMG §5UWG §7 F3
Rechtssatz: Aus dem Umstand, daß das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bisher das Inverkehrbringen ihres Repellents Tyrasan nicht untersagt hat, kann aber weder der Schluß gezogen werden, daß dieses Mittel ganz allgemein keinerlei schädliche Wirkungen zeitige, noch im besonderen, daß dieses Mittel keine für Kosmetika verbotene oder doch nicht zugelassenen und daher im Sinn des Verbo... mehr lesen...
Norm: AMG §1AMG §11LMG §5
Rechtssatz: Der OGH hat keine Bedenken dagegen, daß ein Repellent wie Tyrasan (auch) unter § 1 Abs 3 Z 8 AMG fällt. Das ändert aber nichts daran, daß Tyrasan als Mittel zum Schutz der Haut auch ein Kosmetikum im Sinn der § 5 LMG, § 1 Abs 3 Z 3 AMG ist. Aus § 11b AMG kann entgegen der Meinung der Klägerin kein gegenteiliger Schluß gezogen werden. Dort wird nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen Stoffe im Sinne des ... mehr lesen...
Norm: AMG §1
Rechtssatz: Mit § 1 Abs 3 Z 8 AMG wollte der Gesetzgeber "vor allem Desinfektionsmittel, die prophylaktischen Zwecken dienen und zur Anwendung an der gesunden Haut bestimmt sind" vom Arzneimittelbegriff ausnehmen. Ob dabei auch an Repellents gedacht wurde, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Für die Auffassung der Klägerin, daß Repellents wie Tyrasan unter § 1 Abs 3 Z 8 AMG fallen, spricht allerdings die Erwägung, daß s... mehr lesen...
Norm: AMG §1
Rechtssatz:
Begründung: der Arzneimittelgemeinschaft durch Hinweise, aus denen eine subjektive Zweckbestimmung hervorgeht. VwGH vom 16.03.1987, 84/10/0177 Veröff: ern 1987, 579 Entscheidungstexte 4 Ob 123/89 Entscheidungstext OGH 17.10.1989 4 Ob 123/89 Beisatz: Die subjektive Zweckbestimmung kann den objektiven Zweck des Mittels nicht ändern (hier: "Kosmetische... mehr lesen...
Norm: AMG §1LMG §3
Rechtssatz: Die weite Fassung des Arzneimittelbegriffes nach § 1 Abs 1 Z 5 AMG, die für Lebensmittel und Verzehrprodukte getroffene Ausnahmeregelung des § 1 Abs 3 Z 1 AMG und die negative Definition des Begriffes "Verzehrprodukt" in § 3 LMG ("ohne Arzneimittel zu sein") kann aber die Auffassung, ein Produkt sei nicht Arzneimittel, sondern Verzehrprodukt, im Einzelfall mit gutem Grund vertretbar erscheinen lassen. ... mehr lesen...
Norm: AMG §1AMG §11 Abs1EO §7 BdIIIB
Rechtssatz: Wurde im Exekutionstitel die Abgabe von Arzneimitteln verboten, deren Abgabe Apotheken vorbehalten ist (wobei im Titel beispielsweise ein auch für Apotheken nicht zugelassenes Arzneimittel angeführt war), so stellt auch der Verkauf von Arzneispezialitäten, die bisher nicht im Sinne des § 11 Abs 1 AMG zugelassen sind (und daher auch von Apotheken nicht verkauft werden dürfen), einen Verstoß gegen ... mehr lesen...