RS OGH 1994/1/25 4Ob4/94, 4Ob182/02x, 4Ob275/04a

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Norm

AMG §1

Rechtssatz

Mit § 1 Abs 3 Z 8 AMG wollte der Gesetzgeber "vor allem Desinfektionsmittel, die prophylaktischen Zwecken dienen und zur Anwendung an der gesunden Haut bestimmt sind" vom Arzneimittelbegriff ausnehmen. Ob dabei auch an Repellents gedacht wurde, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Für die Auffassung der Klägerin, daß Repellents wie Tyrasan unter § 1 Abs 3 Z 8 AMG fallen, spricht allerdings die Erwägung, daß solche Produkte tatsächlich offenbar ausschließlich dem prophylaktischen Zweck dienen, Insekten abzuwehren. Solche Tiere können aber, wenn schon nicht selbst als Krankheitserreger (sondern nur allenfalls als Träger solcher Erreger), so doch möglicherweise als Parasiten, jedenfalls aber als körperfremde Stoffe im Sinn des § 1 Abs 4 Z 3 AMG angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051379

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0040OB00004_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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