TE OGH 2005/5/24 4Ob275/04a

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei ***** GmbH, ***** Deutschland, vertreten durch Dr. Harald Schmidt und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 50.000,00 EUR), im Verfahren über den Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Oktober 2004, GZ 5 R 174/04a-11, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30. Juli 2004, GZ 41 Cg 117/03v-7a, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 26. April 2005, 4 Ob 275/04a, wird dahin berichtigt, dass es in seinem Spruch Seite 2 Absatz 4 richtig zu lauten hat:

„ ... sowie die Hälfte der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung

vorläufig selbst zu tragen; .... sowie die Hälfte der Kosten ihrer

Revisionsrekursbeantwortung hat sie endgültig selbst zu tragen."

                             Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Irrtümlich und entgegen dem Inhalt der Begründung der

Kostenentscheidung wurde zweimal an der im Spruch genannten Stelle

die Wortfolge „Kosten ihres Revisionsrekurses" verwendet, obwohl die

Klägerin tatsächlich eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet hat.

Diese offenbare Unrichtigkeit war gem § 430 ZPO iVm § 419 Abs 1 ZPO

zu berichtigen.

Anmerkung

E86160 4Ob275.04a-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00275.04A.0524.000

Dokumentnummer

JJT_20050524_OGH0002_0040OB00275_04A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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