Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei ***** GmbH, ***** Deutschland, vertreten durch Dr. Harald Schmidt und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 50.000,00 EUR), im Verfahren über den Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Oktober 2004, GZ 5 R 174/04a-11, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30. Juli 2004, GZ 41 Cg 117/03v-7a, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss vom 26. April 2005, 4 Ob 275/04a, wird dahin berichtigt, dass es in seinem Spruch Seite 2 Absatz 4 richtig zu lauten hat:
„ ... sowie die Hälfte der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung
vorläufig selbst zu tragen; .... sowie die Hälfte der Kosten ihrer
Revisionsrekursbeantwortung hat sie endgültig selbst zu tragen."
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Irrtümlich und entgegen dem Inhalt der Begründung der
Kostenentscheidung wurde zweimal an der im Spruch genannten Stelle
die Wortfolge „Kosten ihres Revisionsrekurses" verwendet, obwohl die
Klägerin tatsächlich eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet hat.
Diese offenbare Unrichtigkeit war gem § 430 ZPO iVm § 419 Abs 1 ZPO
zu berichtigen.
Anmerkung
E86160 4Ob275.04a-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00275.04A.0524.000Dokumentnummer
JJT_20050524_OGH0002_0040OB00275_04A0000_000