RS OGH 1987/11/11 3Ob100/87

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Norm

AMG §1
AMG §11 Abs1
EO §7 BdIIIB

Rechtssatz

Wurde im Exekutionstitel die Abgabe von Arzneimitteln verboten, deren Abgabe Apotheken vorbehalten ist (wobei im Titel beispielsweise ein auch für Apotheken nicht zugelassenes Arzneimittel angeführt war), so stellt auch der Verkauf von Arzneispezialitäten, die bisher nicht im Sinne des § 11 Abs 1 AMG zugelassen sind (und daher auch von Apotheken nicht verkauft werden dürfen), einen Verstoß gegen den Exekutionstitel dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0000943

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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