Norm
AMG §1Rechtssatz
Der OGH hat keine Bedenken dagegen, daß ein Repellent wie Tyrasan (auch) unter § 1 Abs 3 Z 8 AMG fällt. Das ändert aber nichts daran, daß Tyrasan als Mittel zum Schutz der Haut auch ein Kosmetikum im Sinn der § 5 LMG, § 1 Abs 3 Z 3 AMG ist. Aus § 11b AMG kann entgegen der Meinung der Klägerin kein gegenteiliger Schluß gezogen werden. Dort wird nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen Stoffe im Sinne des § 1 Abs 3 Z 8 AMG in den Verkehr gebracht und das Inverkehrbringen vom zuständigen Minister untersagt werden kann. Soweit ein solcher Stoff gleichzeitig unter einen anderen Tatbestand fällt, nach welchem zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen sind, ist auch darauf Bedacht zu nehmen. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß § 1 Abs 3 Z 8 AMG Vorrang vor den anderen Ausnahmetatbeständen hätte und die (auch) unter diese Begriffsbestimmung fallenden Waren ausschließlich dem Zulassungsverfahren nach § 11b AMG unterzogen werden müßten.Der OGH hat keine Bedenken dagegen, daß ein Repellent wie Tyrasan (auch) unter Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AMG fällt. Das ändert aber nichts daran, daß Tyrasan als Mittel zum Schutz der Haut auch ein Kosmetikum im Sinn der Paragraph 5, LMG, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, AMG ist. Aus Paragraph 11 b, AMG kann entgegen der Meinung der Klägerin kein gegenteiliger Schluß gezogen werden. Dort wird nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen Stoffe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AMG in den Verkehr gebracht und das Inverkehrbringen vom zuständigen Minister untersagt werden kann. Soweit ein solcher Stoff gleichzeitig unter einen anderen Tatbestand fällt, nach welchem zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen sind, ist auch darauf Bedacht zu nehmen. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AMG Vorrang vor den anderen Ausnahmetatbeständen hätte und die (auch) unter diese Begriffsbestimmung fallenden Waren ausschließlich dem Zulassungsverfahren nach Paragraph 11 b, AMG unterzogen werden müßten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051359Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0040OB00004_9400000_001