Entscheidungen zu § 8 ZustG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 121-125 von 125

TE Vwgh Beschluss 1990/9/7 90/14/0109

Mit dem an die Verlassenschaft nach MM gerichteten, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid, wurde von der belangten Behörde über eine Berufung der genannten Verlassenschaft entschieden. Die Ausfertigung dieser Berufungsentscheidung wurde dem Vertreter der Verlassenschaft am 13. April 1990 zugestellt. Bereits mit Beschluß des Gerichtes vom 13. März 1990 war jedoch der Nachlaß nach MM der Beschwerdeführerin eingeantwortet worden. Die Rechtskraft dieses Beschlusses war am ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 07.09.1990

RS Vwgh 1990/9/7 90/14/0109

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;VwGG §34 Abs1;ZustG;
Rechtssatz: Wenn eine Rechtsperson (hier: Verlassenschaft) zum Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des angefochtenen Berufungsbescheides und damit der Bescheidadressat nicht mehr existiert, ist die Berufungsentscheidung nie in den Rechtsbestand eingegangen. Schlagworte Offenbare Unzuständigke... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 07.09.1990

RS Vwgh 1989/10/24 89/11/0144

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §8;
Rechtssatz: Hätte der Besitzer einer Lenkerberechtigung erst durch die Zustellung des die Entziehung der Lenkerberechtigung verfügenden Mandatsbescheides von dem Entziehungsverfahren Kenntnis erlangen sollen, konnte ihn keine Verpflichtung im Sinne des § 8 Abs 1 ZustellG treffen, allfällige frühere Änderungen seiner Abgabestelle der Behörde mitzuteilen. Die Hinterl... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.10.1989

RS Vwgh 1989/9/27 89/02/0112

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §17;AVG §21;AVG §62 Abs3;ZustG;
Rechtssatz: Ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides besteht nicht. Die Abweisung eines (solchen) Begehrens auf Bescheidzustellung, wenn diese bereits rechtswirksam erfolgt ist, ist nicht rechtswidrig. Das Recht auf Akteneinsicht eines Besch hat mit der Frage des Rechtes auf neuerliche Zustellung nichts zu tun. ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.09.1989

RS Vwgh 1989/4/27 88/09/0140

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs3;AVG §62 Abs1;ZustG §8;ZustG §9;
Rechtssatz: Ein Vorhalt zum Zwecke des Parteiengehörs ist (ebenso wie ein Bescheid) erst am Tage der Zustellung erlassen. Hat die Behörde an diesem Tage bereits Kenntnis von einer Zustellungsbevollmächtigung, dann hat sie die (neuerliche) Zustellung des Vorhaltes an den Vertreter zu veranlassen. S... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.04.1989

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