Norm: FBG §3 Z4FBG §3 Z10GmbhG §26 Abs1ZustG §8 Abs2ZPO §115ZPO §116ZustG §25GmbHG §15 lita
Rechtssatz: (Abgesehen von 7 Ra 126/97v, 7 Ra 127/97s des OLG Wien; RW 0000197): Kann durch Hinterlegung nicht zugestellt werden, kommt nur ein Vorgehen nach den §§ 115, 116 ZPO iVm § 25 ZustG in Betracht.Vorher müssen zumutbare Erhebungen gepflogen werden. Eine Verletzung der Pflicht, Änderungen der Geschäftsanschrift einer GmbH dem Firmenbuch bekanntzu... mehr lesen...
Norm: ZPO §116 IIZPO §117ZustG §13 Abs3ZustG §25
Rechtssatz: Ist der Empfänger oder seine Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG (hier einzig vertretungsbefugtes Organ einer GmbH) verzogen, müssen, bevor nach den §§ 115, 116 ZPO in Verbindung mit § 25 ZustG vorgegangen werden kann, zumutbare Erhebungen gepflogen werden; die Einholung der Auskunft einer Meldebehörde, der Empfänger sei verzogen, reicht nicht aus, wenn sich aus dieser Auskunft er... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §25FirmBG §3 Z4
Rechtssatz: Da zwar auch eine Zustellung an den Geschäftsführer der Gesellschaft an dessen Wohnungsanschrift zulässig ist, wäre es erforderlich, entweder im Sinne des Vorabsatzes eine Aufforderung zu erlassen, oder aber an die bekanntzugebende Anschrift des Geschäftsführers zuzustellen, sodaß derzeit noch nicht absehbar ist, ob bzw. welche Zustellart zum Tragen kommen wird, weshalb über den Zustellantrag noch... mehr lesen...
Norm: StVO §89a Abs5ZustG §25
Rechtssatz: Die Zustellung der Übernahmsaufforderung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 25 ZustG) ist nur dann rechtmäßig, wenn die Feststellung des Adressaten ergebnislos versucht worden ist. Entscheidungstexte 1 Ob 6/97g Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 6/97g Veröff: SZ 70/95 8 ObA 230/98a ... mehr lesen...