RS OGH 1998/7/15 7Ra208/98d

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Norm

FBG §3 Z4
FBG §3 Z10
GmbhG §26 Abs1
ZustG §8 Abs2
ZPO §115
ZPO §116
ZustG §25
GmbHG §15 lita

Rechtssatz

(Abgesehen von 7 Ra 126/97v, 7 Ra 127/97s des OLG Wien; RW 0000197):

Kann durch Hinterlegung nicht zugestellt werden, kommt nur ein Vorgehen nach den §§ 115, 116 ZPO iVm § 25 ZustG in Betracht.Vorher müssen zumutbare Erhebungen gepflogen werden. Eine Verletzung der Pflicht, Änderungen der Geschäftsanschrift einer GmbH dem Firmenbuch bekanntzugeben, bewirkt nicht, daß an die noch im Firmenbuch eingetragene Anschrift analog gemäß § 8 Abs 2 ZustG ein verfahrenseinleitender Schriftsatz wirksam zugestellt werden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000286

Dokumentnummer

JJR_19980715_OLG0009_0070RA00208_98D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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