RS OGH 1998/6/8 8ObA132/98i

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Veröffentlicht am 08.06.1998
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Rechtssatz

Ist der Empfänger oder seine Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG (hier einzig vertretungsbefugtes Organ einer GmbH) verzogen, müssen, bevor nach den §§ 115, 116 ZPO in Verbindung mit § 25 ZustG vorgegangen werden kann, zumutbare Erhebungen gepflogen werden; die Einholung der Auskunft einer Meldebehörde, der Empfänger sei verzogen, reicht nicht aus, wenn sich aus dieser Auskunft ergibt, daß dieser an einen namentlich bekannten Ort - wenn auch ohne Angabe einer näheren Adresse - verzogen ist, mag dieser auch im Ausland liegen. Es ist zumutbar, auch dort bei der Meldebehörde nach der genauen Anschrift anzufragen.Ist der Empfänger oder seine Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG (hier einzig vertretungsbefugtes Organ einer GmbH) verzogen, müssen, bevor nach den Paragraphen 115, 116, ZPO in Verbindung mit Paragraph 25, ZustG vorgegangen werden kann, zumutbare Erhebungen gepflogen werden; die Einholung der Auskunft einer Meldebehörde, der Empfänger sei verzogen, reicht nicht aus, wenn sich aus dieser Auskunft ergibt, daß dieser an einen namentlich bekannten Ort - wenn auch ohne Angabe einer näheren Adresse - verzogen ist, mag dieser auch im Ausland liegen. Es ist zumutbar, auch dort bei der Meldebehörde nach der genauen Anschrift anzufragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110250

Dokumentnummer

JJR_19980608_OGH0002_008OBA00132_98I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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