Norm
StVO §89a Abs5Rechtssatz
Die Zustellung der Übernahmsaufforderung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 25 ZustG) ist nur dann rechtmäßig, wenn die Feststellung des Adressaten ergebnislos versucht worden ist.Die Zustellung der Übernahmsaufforderung durch Anschlag an der Amtstafel (Paragraph 25, ZustG) ist nur dann rechtmäßig, wenn die Feststellung des Adressaten ergebnislos versucht worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108097Dokumentnummer
JJR_19970515_OGH0002_0010OB00006_97G0000_005