Norm: ZustG §18 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 ZustG über die Nachsendung von Postsendungen findet auch dann Anwendung, wenn der Empfänger die bisherige Abgabestelle endgültig aufgegeben hat. Entscheidungstexte 2 Ob 163/07w Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 163/07w Veröff: SZ 2008/23 European Case Law Identi... mehr lesen...
Norm: ZustG §18 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 ZustG über die Nachsendung von Postsendungen findet auch dann Anwendung, wenn der Empfänger die bisherige Abgabestelle endgültig aufgegeben hat. Entscheidungstexte 2 Ob 163/07w Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 163/07w Veröff: SZ 2008/23 European Case Law Identi... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wirksamer Zustellvorgang an der Nachsendeadresse setzt grundsätzlich voraus, dass diese alle Voraussetzungen einer Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 5 ZustG erfüllt. Demnach darf an der Nachsendeadresse grundsätzlich nur dann zugestellt werden, wenn der Empfänger dort seine Wohnung oder sonstige Unterkunft, eine Betriebsstätte, den Sitz, einen Geschäftsraum, die Kanzlei oder seinen Arbeitsplatz hat. Besteht allerdings an einer vom Empfänger in einem Nachsendeauftrag selbst be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Klägerin wurde vom Bezirksgericht für ZRS Graz unter dem aus den Exekutionstiteln hervorgehenden Namen „Aloisia R*****“mit Beschluß vom 31.10.1988 zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen gegen den dort Verpflichteten in der Höhe von zumindest S 156.158,40 die Pfändung der diesem gegen den Beklagten und zwei weitere im erstinstanzlichen Verfahren Mitbeklagte zustehenden Kaufpreisforderung von je S 200.000,-- und deren Überweisung zur Einziehung bis z... mehr lesen...
Begründung: Nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt wurde dem Gekündigten die Aufkündigung vom 8.3.1991 nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch am 14.3.1991, bei dem im Postbrieffach des Gekündigten die Aufforderung hinterlassen wurde, am 15.3.1991 anwesend zu sein, nach neuerlichem Nichtantreffen des Gekündigten und unter Hinterlassung einer Hinterlegungsanzeige wiederum im Postbrieffach des Gekündigten noch am gleichen Tag durch Hinterlegung beim Zus... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 24.8.1990 erhöhte das Erstgericht die monatliche Unterhaltspflicht des Vaters ab 1.6.1990 auf monatlich S 2.500,-- je Kind. Dieser Beschluß wurde dem Vater, der in München lebt, am 5.9.1990 durch Hinterlegung zugestellt. Das Rekursgericht wies den am 21.9.1990 zur Post gegebenen Rekurs des Vaters als verspätet zurück. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei, weil keine das vorliegende Verfahren an Bedeutung übersteigende Recht... mehr lesen...
Begründung: Das in der ersten Tagsatzung vom 15.1.1990 gefällte Versäumungsurteil wurde der Beklagten unter der Anschrift ihres Büros in Gmunden, Kirchengasse 9, am 17.1.1990 durch Hinterlegung zugestellt. Die hinterlegte Briefsendung gelangte am 8.2.1990 als nicht behoben an das Erstgericht zurück. Die Beklagte wohnt in Altmünster, Frühlingsbachweg 1. Sie war vom Jänner bis Mitte Februar 1990 erkrankt und anläßlich der Zustellvorgänge betreffend die Klage und die Ladung zur erste... mehr lesen...
Begründung: Die gegen die beklagte Gesellschaft mbH unter Angabe ihres zum Handelsregisters gemeldeten Geschäftssitzes 1040 Wien, Schleifmühlgasse 21, ohne Nennung eines für sie handelnden Vertreters eingebrachte Klage wegen S 300.000 sA wurde nach zwei vergeblichen Zustellversuchen mangels Anwesenheit einer empfangsberechtigten Person am 26.Februar 1988 postamtlich hinterlegt und sodann mangels Abholung an das Erstgericht zurückgestellt. Aufgrund des Antrages der klagenden Partei... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erkannte über das auf Zahlung von S 78.088,90 an Mietzins gerichtete Klagebegehren am 18.11.1986 durch Versäumungsurteil, weil der Beklagte die erste Tagsatzung versäumt hatte. Die Ausfertigung des Versäumungsurteils wurde, als der Beklagte an der vom Kläger bezeichneten Abgabestelle "Königshofstraße, 6800 Feldkirch" nicht angetroffen wurde und dort auch kein Ersatzempfänger anwesend war, beim zuständigen Postamt hinterlegt (§ 17 Abs 1 ZustG). Die Abhol... mehr lesen...
Norm: ZustG §16 Abs1ZustG §17 Abs1ZustG §18 Abs1
Rechtssatz: "Regelmäßiger Aufenthalt" an der Abgabestelle liegt vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - in vielen Fällen auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Nur wenn der Empfänger längere Zeit (etwa infolge Urlaubes) von der Abgabestelle abwesend ist, darf auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen. ... mehr lesen...
Der Beklagte wurde mit Versäumungsurteil vom 19. 3. 1984 zur Zahlung von 200 000 S sA an die klagende Partei schuldig erkannt, weil er die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreichte. Das Versäumungsurteil wurde am 26. 3. 1984 der Ehegattin des Beklagten als Ersatzempfängerin zugestellt, weil der Beklagte nicht zu Hause war. Erst am nächsten Morgen übergab jene dem Beklagten die Sendung. Der vom Beklagten gegen das Versäumungsurteil gemäß §§ 397 a, 398 Abs. 1 ZPO am 10. 4. 1984 er... mehr lesen...