Norm: ZustG §17 Abs2
Rechtssatz: Ein Briefkasten, der für mehrere Abgabestellen bestimmt ist, ist kein solcher im Sinn des § 17 Abs 2 ZustG. Entscheidungstexte 1 Ob 247/99a Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 247/99a 9 ObA 53/06v Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 53/06v Auch; Beisatz: § 17 Abs 2 ZustG verweist nur auf ein... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §13ZustG §17 Abs2ZustG §21 Abs2
Rechtssatz: Der Zusteller muss stets an der bezeichneten Abgabestelle zustellen und nicht etwa an einer ihm bekannten anderen Abgabestelle. Die frühere Rechtsprechung, wonach keine Vorschrift bestehe, die die Zustellung eines Gerichtsbriefes mittels Rückschein an einer anderen als auf dem Brief angegebenen Zustelladresse verbiete (SZ 40/140 = EvBl 1968/197; MietSlg 27636, 30693) ist damit durc... mehr lesen...
Norm: ZustG §17 Abs2
Rechtssatz: Der Zusteller hat die Wahl, ob er die Hinterlegungsanzeige in einen Briefkasten, einen Briefeinwurfschlitz in der Wohnungstüre oder ein Hausbrieffach einlegt. Es muß nur die objektive Gewähr gegeben sein, daß die Verständigung den Empfänger erreichen kann. Entscheidungstexte 9 ObA 64/93 Entscheidungstext OGH 31.03.1993 9 ObA 64/93 Veröff: EvBl 1993... mehr lesen...