RS OGH 1993/9/8 9ObA224/93, 8Ob107/99i, 3Ob45/08a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1993
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Norm

ZustG §4
ZustG §13
ZustG §17 Abs2
ZustG §21 Abs2

Rechtssatz

Der Zusteller muss stets an der bezeichneten Abgabestelle zustellen und nicht etwa an einer ihm bekannten anderen Abgabestelle. Die frühere Rechtsprechung, wonach keine Vorschrift bestehe, die die Zustellung eines Gerichtsbriefes mittels Rückschein an einer anderen als auf dem Brief angegebenen Zustelladresse verbiete (SZ 40/140 = EvBl 1968/197; MietSlg 27636, 30693) ist damit durch § 4 ZustG überholt. Auch im § 17 Abs 2 und § 21 Abs 2 ZustG ist unter der "Abgabestelle" nur die auf der Sendung und dem Rückschein angeführte Abgabestelle gemeint. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083650

Dokumentnummer

JJR_19930908_OGH0002_009OBA00224_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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