RS OGH 2020/1/21 9ObA64/93, 1Ob247/99a, 9ObA52/06x, 9ObA50/06b, 1Ob224/19a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1993
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Rechtssatz

Der Zusteller hat die Wahl, ob er die Hinterlegungsanzeige in einen Briefkasten, einen Briefeinwurfschlitz in der Wohnungstüre oder ein Hausbrieffach einlegt. Es muß nur die objektive Gewähr gegeben sein, daß die Verständigung den Empfänger erreichen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083954

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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