Entscheidungen zu § 71 Abs. 1 AVG

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Lvwg Erkenntnis 2022/5/17 LVwG-343-1/2022-R17

Im Namen der Republik! Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Stefanie Wachter aufgrund des Vorlageantrages des B S, M, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG, Feldkirch, betreffend den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21.12.2021 betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Enteignung nach dem Straßengesetz, I. zu Recht erkannt: Gemäß § 33 Abs 1, 3 und 4 Verwaltungsgericht... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 17.05.2022

RS Lvwg 2022/5/17 LVwG-343-1/2022-R17

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 17.05.2022 Norm: VwGVG 2014 §33 Abs1AVG §71 Abs1 Z1
Rechtssatz: Kein minderer Grad des Versehens:   Der  Rechtsvertreter  erlangte  keine  Kenntnis  von  der  Zustellung  eines  Bescheides.  Ihm  wurde ausschließlich ein Protokoll und Gutachten, welche im selben RSb-Kuvert wie der Bescheid der Kanzlei des Rechtsvertreters zugestellt wurden, vorgelegt. Diese Dokumente wurde... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 17.05.2022

TE Lvwg Beschluss 2018/5/24 LVwG-1-236/2017-R3

Beschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler 1.  über den Wiedereinsetzungsantrag des Y H, CH-W, betreffend Versäumung der Beschwerdefrist hinsichtlich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.03.2018, Zl-X-9-2018/03744, den Beschluss gefasst:     Gemäß § 50 iVm § 31, § 33 Abs 4 und § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen. 2.  über die Beschwerde des Y ... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Beschluss | 24.05.2018

RS Lvwg 2018/5/24 LVwG-1-236/2017-R3

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 24.05.2018 Norm: VwGVG 2014 §33 Abs1AVG §71 Abs1 Z1AVG §61 Abs1
Rechtssatz: Der Umstand, dass in einer Rechtsmittelbelehrung eines Straferkenntnisses statt von einem „Straferkenntnis“ von einem „Bescheid“ die Rede ist, schadet nicht, da auch ein Straferkenntnis ein Bescheid darstellt. Im Übrigen muss es selbst einem (ausländischen) juristischen Laien klar sein, dass sich die ... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 24.05.2018

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