Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.05.2016Norm
AVG §13 Abs8Rechtssatz
In der Änderung des ursprünglichen Antrages, nämlich von der Wiedereinsetzung in der vorigen Stand nunmehr in die Wiederaufnahme des Verfahrens, liegt eine wesentliche Änderung, da vorliegend von zwei den Voraussetzungen und dem Inhalt nach unterschiedlichen Möglichkeiten auszugehen ist, bereits mit Bescheid abgeschlossenen Verfahren nochmals einer Entscheidung zuzuführen. Diese Änderung ist als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren.
Schlagworte
Änderung Wiedereinsetzungsantrag in Wiederaufnahmeantrag, wesentliche Änderung des AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.362.2015.R7Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016