TE Lvwg Beschluss 2018/5/24 LVwG-1-236/2017-R3

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

VwGVG 2014 §33 Abs1
AVG §71 Abs1 Z1
AVG §61 Abs1

Text

Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler

1.  über den Wiedereinsetzungsantrag des Y H, CH-W, betreffend Versäumung der Beschwerdefrist hinsichtlich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.03.2018, Zl-X-9-2018/03744, den Beschluss gefasst:

    Gemäß § 50 iVm § 31, § 33 Abs 4 und § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen.

2.  über die Beschwerde des Y H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.03.2018, Zl X-9-2018/03744, den Beschluss gefasst:

    Gemäß § 50 iVm § 31 und § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.3.2018, Zl X-9-2018/03744, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, eine Übertretung nach der StVO begangen zu haben.

Aufgrund einer gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer seitens des Landesverwaltungsgerichtes vorgehalten, dass seine Beschwerde offensichtlich verspätet sei.

In der Folge hat der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt.

2.1. Nach § 33 Abs 1 VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach § 33 Abs 3 erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Nach 33 Abs 4 erster und dritter Satz VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 61 Abs 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

2.2.           Der Beschwerdeführer hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses sei nicht von einem „Straferkenntnis“, sondern von einem „Bescheid“ die Rede. Die unterschiedlichen Bezeichnungen würden gegenüber ausländischen Beteiligten eine missverständliche und ungeeignete Belehrung darstellen. Dem Straferkenntnis sei keine Belehrung zu entnehmen, wonach gegen das Straferkenntnis eine Beschwerde nur binnen vier Wochen eingebracht werden könne. Zudem enthalte die Rechtsmittelbelehrung auch keinen Hinweis, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Er habe die Rechtsmittelfrist versäumt, weil das Straferkenntnis eine missverständliche und keine geeignete, im Ergebnis keine Rechtsmittelbelehrung aufgewiesen habe. Er habe seine Beschwerde ursprünglich am 20.04.2018 seinem Vater M K zur Aufgabe bei der Post mitgegeben. Bei seinem Vater handle es sich um eine ansonsten äußerst zuverlässige und verantwortungsvolle Person. M K sei seit Jahrzehnten unternehmerisch tätig und habe von ihm die Aufgabe übernommen, die Beschwerde postalisch an die BH D zu übermitteln bzw bei der schweizerischen Post aufzugeben. Er habe sich auf diese Erledigung verlassen bzw habe er sich darauf verlassen dürfen. Aus einem minderen Grad des Versehens habe M K das Briefstück dann leider nicht bei der Post aufgegeben. Im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit sei es für M K zu unvorhergesehenen bzw überraschenden Turbulenzen gekommen, die dazu geführt hätten, dass M K die Aufgabe des Briefstückes aus Versehen unterlassen habe. Dieser Fehler könne auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterlaufen. Am 29.04.2018 sei M K sein Versehen aufgefallen und sein Vater habe ihn informiert, dass er das Briefstück eben nicht aufgegeben hätte. Er habe in der Folge seine Beschwerde umgehend per Mail an die BH D gesandt. Gleichzeitig wurde auf die dem Wiedereinsetzungsantrag beigelegte Bestätigung des M K hingewiesen.

2.3.           Im angefochtenen Straferkenntnis ist eine Rechtsmittelbelehrung folgenden Inhalts enthalten:

„Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde erhoben werden, die schriftlich, mit Telefax oder mit E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft D einzubringen ist.

Die Beschwerde hat zu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids, die Bezeichnung der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.“

Aufgrund der soeben wiedergegeben Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ist davon auszugehen, dass das Straferkenntnis eine richtige Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, zumal auch ein Straferkenntnis einen Bescheid darstellt. Im Übrigen musste auch einem ausländischen, juristischen Laien klar sein, dass sich die Rechtsmittelbelehrung auf die betreffende Entscheidung bezog.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Rechtsmittelfrist deshalb versäumt, da das Straferkenntnis eine missverständliche Rechtsmittelbelehrung aufgewiesen habe, ist schon deshalb unglaubwürdig, da nach dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers er tatsächlich seinem Vater innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde zur Aufgabe bei der Post übergeben hatte.

2.4.           Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die Beschwerde seinem Vater am 20.04.2018 zur Aufgabe bei der Post übergeben, wobei sein ansonsten verlässlicher Vater aus Versehen den Brief bei der Post nicht aufgegeben habe, ist darauf hinzuweisen, dass es am Beschwerdeführer gelegen gewesen wäre, sich durch Nachfrage beim Vater zu versichern, dass dieser den Auftrag tatsächlich ausgeführt hat. Dadurch, dass der Beschwerdeführer der ihm zumutbaren und nach der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist, liegt kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor (vgl VwGH 98/05/0083). Im Übrigen ist festzuhalten, dass dem Antragsteller, da er den Brief bereits am 20.4.2018 seinem Vater übergeben hatte und die Rechtsmittelfrist aber erst am 25.4.2018 abgelaufen ist, ausreichend Zeit verblieben ist, seiner Überwachungspflicht nachzukommen.

Selbst wenn somit von den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen wird, konnte dem Wiedereinsetzungsantrag keine Folge gegeben werden.

3.              Nach § 7 Abs 4 VwGVG ist die Beschwerde binnen vier Wochen einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Bescheidverkündung ab dieser. Einen entsprechenden Hinweis enthält auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung der StVO bestraft. Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 28.03.2018 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist somit am 25.04.2018 abgelaufen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 29.04.2018 eingebracht.

Die Beschwerde muss daher ohne Eingehen auf die Beschwerdeausführungen als verspätet zurückgewiesen werden.

4.   Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wiedereinsetzung, Rechtsmittelbelehrung, Straferkenntnis, Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.236.2017.R3

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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