Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs4;AVG §73 Abs1;B-VG Art132;VwGG §27;VwGG §36 Abs2;
Rechtssatz: Hatte zwar ein Berufungswerber seine Berufung vor Einbringung der Säumnisbeschwerde des Bfr zurückgezogen, war aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die Berufung des anderen Berufungswerbers entschieden und wurde dadurch in die Rechtss... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §63 Abs4;AVG §69 Abs1 litc;KFG 1946 §73;
Rechtssatz: Der Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen die Entziehung der Lenkerberechtigung hindert nicht die Möglichkeit der Wiederaufnahme des auf solche Art rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, wenn ein gegen die Bestrafung ergriffenes Rechtsmittel erfolgreich ist und eine anderslautende Vorfragenentsche... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs1;AVG §63 Abs1;AVG §63 Abs4;AVG §73 Abs1;AVG §73 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Das Gesetz kennt keine "bedingte" Berufungszurückziehung von Rechtsmitteln, weshalb auch eine solche Erklärung die Erledigung der Berufung durch die Berufungsbehörde nicht entbehrlich macht (Hinweis E 29.11.1983, 83/07/0030, VwSlg 11239 A/1983). ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird gegen einen Bescheid (hier: Besitzstandsausweis im Zusammenlegungsverfahren) zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist Berufung erhoben, doch diese in der Folge wieder zurückgezogen, kann die Partei, weil mit der Zurückziehung der Berufung ein solcher Bescheid gegenüber dieser Partei in Rechtskraft erwächst, nicht eingewendet werden, der Bescheid (hier: Besitzstandsausweis) sei ihr gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen, da über deren Berufung nicht abgesprochen wo... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs1; AVG §63 Abs4; AVG §68 Abs1;VwRallg; AVG § 63 heute AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs4;AVG §66 Abs4;
Rechtssatz: Wenn jemand ein Schriftstück - hier Verzicht auf eine Berufung - unterschreibt, so ist davon auszugehen, dass er seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat. Er kann sich nachträglich nicht rechtwirksam auf einen Irrtum oder auf eine mangelnde Anleitung durch die Behörde über die mit der Unterschrift verbunde... mehr lesen...
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 18. Juni 1979 wurde das Ansuchen der Mitbeteiligten um nachträgliche Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend das Ansuchen der Ehegatten EM und AM vom 18. Juni 1973 um die Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung des Stallgebäudes samt Heuboden und den Neubau eines Silos auf dem Grundstück Nr. 87, EZ. 14 der Katastralgemeinde P bzw. um Zustellung einer Ausfertigung des in Erledigung dieses Verfahrens ergangenen Besc... mehr lesen...
Index: Verwaltungsverfahren - AVG40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs4 AVG § 63 heute AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998 ... mehr lesen...