Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2020, GZ: I422 2163763-1/12E, wurde dem Beschwerdeführer unter anderem auf den Namen XXXX lautend der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auf die Dauer von 12 Monaten erteilt. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 03.12.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht erstmals eine Kopie seines irakischen Reisepasses vorgelegt und darüber informiert, dass der Name des Beschwerdeführers auf ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis vom 09.09.2020, Zl. W169 2139646-3/2E, erledigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2020. Im
Spruch: des Erkenntnisses lautete der Vorname des Beschwerdeführers „ XXXX “. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakten des Beschwerdeführe... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem vom zuständigen Richter am 08.10.2020 unterfertigten Erkenntnis, GZ W150 2198171-1/5E, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Beschwerde stattgegeben wird und der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird. Aufgrund eines Versehens bei der Textverarbeitung wurde eine falsche Geschäftszahl (GZ W150 2198171-1/5E) übernommen, während die korrekte bezugnehmende Geschäftszahl „W150 2198169-1 /5E“ zu lauten hat.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Grundbuchsgesuch vom 24.01.2018 beantragte die XXXX (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) beim BG XXXX die Einverleibung der Pfandrechte auf den Miteigentumsanteilen B-LNR2 und B-LNR3 der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , aufgrund zweier Einmalkredit- und Pfandurkunden vom 23.01.2018 für Darlehensforderungen im Höchstbetrag von a) EUR 130.000,00 und b) EUR 247.000,00. Dem Antrag angeschlossen war ein Schreiben des Amtes der XXXX L... mehr lesen...
Begründung: Seitens des BMI wurde das Gericht auf einen diesbezüglichen Schreibfehler hingewiesen. Das richtige Geburtsdatum ergibt sich aus dem Akt und den vorgelegten Personenstandsdokumenten. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die Datumsberichtigung keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. Schlagworte Berichtigung der Entscheidung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:BV... mehr lesen...
Begründung: Seitens des BMI wurde das Gericht auf einen diesbezüglichen Schreibfehler hingewiesen. Das richtige Geburtsdatum ergibt sich aus dem Akt und den vorgelegten Personenstandsdokumenten. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die Datumsberichtigung keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. Schlagworte Berichtigung der Entscheidung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:BV... mehr lesen...
Begründung: Seitens des BMI wurde das Gericht auf einen diesbezüglichen Schreibfehler hingewiesen. Das richtige Geburtsdatum ergibt sich aus dem Akt und den vorgelegten Personenstandsdokumenten. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die Datumsberichtigung keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. Schlagworte Berichtigung der Entscheidung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:BV... mehr lesen...
Begründung: Seitens des BMI wurde das Gericht auf einen diesbezüglichen Schreibfehler hingewiesen. Das richtige Geburtsdatum ergibt sich aus dem Akt und den vorgelegten Personenstandsdokumenten. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die Datumsberichtigung keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. Schlagworte Berichtigung der Entscheidung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:BV... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 11.11.2020, Zl. 2178602-1/14E, sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. XXXX , ab. In Spruchpunkt A) wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und der Aufenthaltstitel „Aufenthaltstitel plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wurde, und die Beschwerde... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2020 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl. XXXX , stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Als Geburtsdatum wurde der XXXX festgestellt. 2. Mit Datum vom 06.10.2020, GZ W139 2162428-1/22E, wurde das mündlich verkündete Erkenntnis vom 17.09.2020 ... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt ... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt ... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt ... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt ... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeit... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (S... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 11.11.2020, GZ I406 2233861-1/25E, sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde von XXXX , StA. IRAK, vertreten durch die WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 07.08.2020 um 10.55 bis 08.08.2020 um 13:50 Uhr und seine Vorführung zur XXXX ab und zitierte dabei in Spruchpunkt A) I. als gesetzliche Grundlage “§ 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG”.... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem vom zuständigen Richter am 21.09.2020 unterfertigten Erkenntnis, GZ W150 2230943-2/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Aufgrund eines Versehens bei der Textverarbeitung wurde eine falsche Geschäftszahl (... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem von dem zuständigen Richter am 09.11.2020 unterfertigten Erkenntnis, GZ W129 2233258-1/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund eines Versehens wurde im Erkenntnis eine falsche Geschäftszahl (W129 2233258-1/2E statt richtig W129 2236556-1/2E) sowie ein falsches Datum des Bescheides (15.07.2020 statt richtig 15.10.2020) angegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Z... mehr lesen...
Begründung: Zu A): Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeit... mehr lesen...
Begründung: Zu A): Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeit... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeit... mehr lesen...
Begründung: Zu A): Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeit... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 20.10.2020 wies der zur Entscheidung berufene Senat, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Senatsberatung, die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 16.09.2020, Zl. XXXX ab und erklärte in Spruchpunkt B) die Revision -im Widerspruch zur rechtlichen Beurteilung- für nicht zulässig. Mit E-Mail vom 22.10.2020 wies die Beschwerdeführerin auf diesen Widerspruch zwischen
Spruch: und rechtlicher Beurteilung ... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht subsidiär und sinngemäß die Bestimmungen des AVG (mit bestimmten Ausnahmen) anzuwenden. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2020 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl. 1057883507/150341862, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 2. Mit Datum vom 06.10.2020, GZ W139 2162428-1/22E, wurde das mündlich verkündete Erkenntnis vom 17.09.2020 gekürzt ausgefertigt. Aufgrund ... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A): 1. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG),... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W218 2167876-1/ 17E, vom 30.09.2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 21.07.2017, Zl. 1078227005-150868143, statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu. Weiters wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerde... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG) sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 (in Folge: B-VG) unter anderem die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 AVG sowie des IV.... mehr lesen...