Entscheidungsgründen ersichtlich ist. Diese Unrichtigkeit war daher nach den genannten Bestimmungen zu berichtigen. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch: seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, d... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2020, W169 2142572-1/13E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass gemäß... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A. (Berichtigungsbeschluss): Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch... mehr lesen...
Begründung: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2019, L516 2164530-1/6E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Schriftsatz vom 26.06.2020 regte der Beschwerdeführer die Berichtigung seines Familiennamens an. 1. Sachverhalt 1.1 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgeric... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 21.07.2020, I408 2159916-1/20E, I408 2159912-1/19E, I408 2159910-1/19E, I408 2159909-1/20E, I408 2159907-1/21E, I408 2159904-1/19E und I408 2159902-1/19E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht allen Familienmitgliedern den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zu und erteilte allen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr. In diesem Erkenntnis wurde das Geburtsdatum ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 21.07.2020, I408 2159916-1/20E, I408 2159912-1/19E, I408 2159910-1/19E, I408 2159909-1/20E, I408 2159907-1/21E, I408 2159904-1/19E und I408 2159902-1/19E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht allen Familienmitgliedern den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zu und erteilte allen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr. In diesem Erkenntnis wurde das Geburtsdatum ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 21.07.2020, I408 2159916-1/20E, I408 2159912-1/19E, I408 2159910-1/19E, I408 2159909-1/20E, I408 2159907-1/21E, I408 2159904-1/19E und I408 2159902-1/19E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht allen Familienmitgliedern den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zu und erteilte allen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr. In diesem Erkenntnis wurde das Geburtsdatum ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 21.07.2020, I408 2159916-1/20E, I408 2159912-1/19E, I408 2159910-1/19E, I408 2159909-1/20E, I408 2159907-1/21E, I408 2159904-1/19E und I408 2159902-1/19E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht allen Familienmitgliedern den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zu und erteilte allen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr. In diesem Erkenntnis wurde das Geburtsdatum ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 21.07.2020, I408 2159916-1/20E, I408 2159912-1/19E, I408 2159910-1/19E, I408 2159909-1/20E, I408 2159907-1/21E, I408 2159904-1/19E und I408 2159902-1/19E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht allen Familienmitgliedern den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zu und erteilte allen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr. In diesem Erkenntnis wurde das Geburtsdatum ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 21.07.2020, I408 2159916-1/20E, I408 2159912-1/19E, I408 2159910-1/19E, I408 2159909-1/20E, I408 2159907-1/21E, I408 2159904-1/19E und I408 2159902-1/19E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht allen Familienmitgliedern den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zu und erteilte allen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr. In diesem Erkenntnis wurde das Geburtsdatum ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit dem oben im
Spruch: angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2020 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und Abs 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde fris... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Am 20.08.2018 leistete der nunmehrige Beschwerdeführer an der Polizeiinspektion Graz- XXXX Dolmetschertätigkeiten für das Landeskriminalamt Burgenland. 2. Mit – rechtskräftig gewordenem – (Mandats)Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.10.2018 wurde die dem Beschwerdeführer dafür zustehende Dolmetschergebühr mit EUR 266,40 (inkl. USt.) bestimmt. 3. Mit als „Berichtigungsbescheid“ bezeichnetem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom 28.04.2020, dem als staatenlos geführten Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 29.04.2020, wurde der mit Bescheid vom 24.06.2014, Zahl 790269903-1114845 BMI-BFA_STM_RD, ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt, gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Geset... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2020 zur Zl. W282 1264397-2/2Z wurde der Beschwerde gegen den im
Spruch: genannten Bescheid im Hinblick auf dessen Spruchpunkt V. die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt. Dabei entstand eine auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit, als eine nicht korrekt angepasste Dateiversion des genannten T... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit der Geschäftszahl (GZ) W141 2230376-1/ 8Z, sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch RA Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse vom 06.02.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2020, betreffend der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Österreichischen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: A.) Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 10.06.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.02.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtig... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A): 1. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG),... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A): 1. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG),... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden kurz belangte Behörde oder BFA genannt) vom 22.9.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.9.2018 erteilt... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.08.2019 eine mündliche Verhandlung durch. Das Erkenntnis wurde am 19.08.2019 mündlich verkündet . Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2019 wurde der Vorname der Beschwerdeführerin mit XXXX berichtigt. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 20.09.2019 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin mit Vornamen richtig XXXX heißt und nicht XXXX . Zu A) Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.08.2019 eine mündliche Verhandlung durch. Das Erkenntnis wurde am 19.08.2019 mündlich verkündet . Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2019 wurde der Vorname der Beschwerdeführerin mit XXXX berichtigt. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 20.09.2019 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin mit Vornamen richtig XXXX heißt und nicht XXXX . Zu A) Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.08.2019 eine mündliche Verhandlung durch. Das Erkenntnis wurde am 19.08.2019 mündlich verkündet . Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2019 wurde der Vorname der Beschwerdeführerin mit XXXX berichtigt. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 20.09.2019 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin mit Vornamen richtig XXXX heißt und nicht XXXX . Zu A) Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.08.2019 eine mündliche Verhandlung durch. Das Erkenntnis wurde am 19.08.2019 mündlich verkündet . Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2019 wurde der Vorname der Beschwerdeführerin mit XXXX berichtigt. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 20.09.2019 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin mit Vornamen richtig XXXX heißt und nicht XXXX . Zu A) Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bu... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bu... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bu... mehr lesen...
Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Im genannten ho. Erkenntnis wurde –von der Aktenlage abweichend- das Geburtsdatum der ehemals beschwerdeführenden Partei mit 23.7.1986 anstatt mit 26.7.1986 angegeben. Mit Schreiben vom 19.6.2020 begehrte die Vertretung der ehemals beschwerdeführenden Partei die Berichtigung des oa. Übertragungsfehlers. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Zu A) Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Erkenntnissen berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßg... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib-und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und diese Unrichtigkeit auf einem Vers... mehr lesen...