Entscheidungen zu § 62 Abs. 1 AVG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE UVS Wien 2001/11/07 07/A/36/8504/2001

Aufgrund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 7.7.2000 (dieser waren auch mit den Ausländern aufgenommene Niederschriften angeschlossen) wurde der Berufungswerber (Bw) mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 29.8.2000, Zl MBA 1/8 - S 14349/00, schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Wi-Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 07.11.2001

RS UVS Wien 2001/11/07 07/A/36/8504/2001

Rechtssatz: Der Bw wurde mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 29.8.2000 schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft drei namentlich genannte chinesische Staatsbürger zu näher angegebenen Zeiten bei Umbauarbeiten in einem Chinalokal ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt habe. Es wurden hiefür über den Bw drei Geldstrafen zu je ATS 40.000,-- (drei Ersatzfreiheitsstrafen) v... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 07.11.2001

RS UVS Steiermark 1999/07/09 30.3-14/99

Rechtssatz: Ein Bescheid wird mit seiner mündlichen Verkündung rechtlich existent und durch die niederschriftliche Beurkundung wirksam. Daher stellt ein auf diese Weise erlassenes Straferkenntnis mit seinem Schuldausspruch auch dann die Begehung der Tat bindend fest, wenn es keinen Strafausspruch enthält, die angeführten verletzten Verwaltungsvorschriften durchgestrichen sind und Spruchbestandteile im Sinne des § 44a Z 3 und 5 (Strafbestimmungen, Kosten) fehlen. Durch die materielle Rechts... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 09.07.1999

TE UVS Steiermark 1999/07/09 30.3-14/99

In dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 27.02.1997, um 21.35 Uhr, in Wildon und Stocking, auf der Landesstraße 215, von Strkm. 13,9 bis 12,6, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU-1SZJ (Probefahrtkennzeichen) 1.) im Ortsgebiet Strkm. 13,9 bis 13,150 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten, 2.) im Ortsgebiet von Strkm. 12,850 bis 12,6 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 6... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 09.07.1999

RS UVS Vorarlberg 1994/11/17 1-0431/94

Rechtssatz: Der Spruchpunkt des Straferkenntnisses, in welchem dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, er habe eine verfügte Baueinstellung nicht befolgt, war aufzuheben. Das Ermittlungsverfahren hat nämlich ergeben, daß dem Beschuldigten seitens der Baubehörde zwar der mündliche Auftrag erteilt wurde, die Bauarbeiten einzustellen; ein dem § 40 Baugesetz entsprechender Einstellungsbescheid wurde aber weder schriftlich noch - in förmlicher Weise - mündlich (mit anschließender Beurkundung) erla... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 17.11.1994

RS UVS Vorarlberg 1994/10/06 1-0219/94

Rechtssatz: Verweist der
Spruch: eines Straferkenntnisses auf Beilagen und sind diese Beilagen der dem Berufungswerber zugestellten Ausfertigung des Straferkenntnisses nicht angeschlossen, so ist keine rechtswirksame Zustellung erfolgt. Eine gegen ein solches Straferkenntnis erhobene Berufung ist wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 06.10.1994

RS UVS Vorarlberg 1994/09/15 1-1007/93

Rechtssatz: Die Erhebung einer Berufung setzt zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus. Ein Straferkenntnis ist dann erlassen, wenn es zugestellt ist. Die bloße Kenntnisnahme von einem Bescheid im Wege der Akteneinsicht ist nicht dem tatsächlichen Zukommen im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes gleichzuhalten. Auch bewirkt weder die bloße Kenntnisnahme eines Straferkenntnisses noch die private Anfertigung einer Kopie, daß das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächti... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 15.09.1994

RS UVS Oberösterreich 1993/04/15 VwSen-230147/2/Gf/Hm

Beachte Verweis auf VwGH v. 24.4.1985, Zl. 83/11/0149. Rechtssatz: Kein Bescheid, wenn dieser an eine Nichtpartei adressiert ist und einem bloß vermeintlich Zustellbevollmächtigten zugestellt wurde. Zurückweisung mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 15.04.1993

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