RS UVS Oberösterreich 1993/04/15 VwSen-230147/2/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 15.04.1993
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Verweis auf VwGH v. 24.4.1985, Zl. 83/11/0149. Rechtssatz

Kein Bescheid, wenn dieser an eine Nichtpartei adressiert ist und einem bloß vermeintlich Zustellbevollmächtigten zugestellt wurde. Zurückweisung mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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