RS UVS Vorarlberg 1994/10/06 1-0219/94

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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Rechtssatz

Verweist der Spruch eines Straferkenntnisses auf Beilagen und sind diese Beilagen der dem Berufungswerber zugestellten Ausfertigung des Straferkenntnisses nicht angeschlossen, so ist keine rechtswirksame Zustellung erfolgt. Eine gegen ein solches Straferkenntnis erhobene Berufung ist wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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