RS UVS Vorarlberg 1994/09/15 1-1007/93

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Rechtssatz

Die Erhebung einer Berufung setzt zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus. Ein Straferkenntnis ist dann erlassen, wenn es zugestellt ist. Die bloße Kenntnisnahme von einem Bescheid im Wege der Akteneinsicht ist nicht dem tatsächlichen Zukommen im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes gleichzuhalten. Auch bewirkt weder die bloße Kenntnisnahme eines Straferkenntnisses noch die private Anfertigung einer Kopie, daß das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes tatsächlich zugekommen ist (vgl. Erk. des VwGH vom 4.7.1986, Zl. 85/18/0349). Da das erstinstanzliche Verfahren ein sogenanntes Einparteienverfahren war und das Straferkenntnis nur an den Beschuldigten persönlich und nicht an einen seiner Zustellungsbevollmächtigten zugestellt wurde, der Beschuldigte das an ihn zugestellte Straferkenntnis offenbar nicht einem seiner Rechtsvertreter zukommen ließ, ist das gegenständliche Straferkenntnis als nicht erlassen und daher als nicht dem Rechtsbestand angehörend anzusehen, weshalb die gegenständliche Berufung als unzulässig zurückzuweisen war.

Schlagworte
Zustellung direkt an Partei, statt an Zustellungsbevollmächtigten, Gültigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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