Entscheidungen zu § 34 Abs. 2 AVG

Unabhängige Verwaltungssenate

10 Dokumente

Entscheidungen 1-10 von 10

RS UVS Kärnten 2005/04/27 KUVS-2442/2/2004

Rechtssatz: Befindet sich in einer schriftlichen Eingabe der Berufungswerberin die Passage ... ?und sie die absolute Frechheit besitzen und etwas niedergeschrieben haben, was ich ihnen gar nicht gesagte hatte.", ?... so etwas nennt man LÜGE (BETRUG) Sie können nicht einfach etwas niederschreiben was ich nicht gesagt habe.", ?Sie dürfen nicht LÜGEN Sie arbeiten bei der Polizei.", ?Aber was ist mit Ihnen, wenn sie LÜGEN ihren Schreiber ansagen ...", ?Andere Verurteilen und Bestrafen und selb... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.04.2005

TE UVS Tirol 2004/11/15 2004/22/148-3

Mit Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.09.2004, Zl VK-13427-2004 wurde über Herrn H. H. als Geschäftsführer der H-Transporte GmbH, Gewerbepark G., M., wegen Übertretung des § 103 Abs 1 Z 2 KFG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von Euro 110,00 verhängt. In der dagegen erhobenen Berufung vom 28.09.2004 brachte Herr H. H. wie oben zitiert vor.   Gemäß § 34 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungez... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 15.11.2004

RS UVS Kärnten 2004/09/13 KUVS-1568/4/2004

Rechtssatz: Zum Tatbestand der beleidigenden Schreibweise genügt, dass diese eine objektiv beleidigende ist, dh dass die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Die im gegenständlichen Schreiben verwendeten Wortfolgen: ?Dennoch ist er für mich ein Lügner und Hantelmacher... Ich möchte mit diesen falschen Leuten da unten nichts zu tun haben...", stellten nach Auffassung der Berufungsinstanz eine beleidigende Schreibweise iS des § 34 Abs 2 AVG dar, da der Berufungswerber damit d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 13.09.2004

RS UVS Kärnten 2002/12/03 KUVS-1254/2/2002

Rechtssatz: Eine beleidigende Schreibweise liegt dann vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (VwGH 30.5.1994, 92/10/0469, VwGH 28.9.1995, 94/17/0427). Die im Schreiben des Berufungswerbers verwendete Wortfolge "Solche Straferkenntnisse schaden nur dem Ansehen der Kärntner Beamtenschaft und erinnern an die Nazidiktatur" ist bei einer objektiven Betrachtungsweise als beleidigen... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 03.12.2002

TE UVS Steiermark 2001/10/25 40.1-1/2001

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden über den Berufungswerber gemäß § 34 AVG zwei Ordnungsstrafen in Höhe von S 1000.-- bzw. S 2000.-- verhängt, da er sich anläßlich einer Verhandlung am 26.6.2001 auf seinem Anwesen Granitzen wiederholt ungeziemend verhalten habe. In seiner rechtzeitigen Berufung bestritt der Berufungswerber, sich gegenüber der Amtsabordnung beleidigend geäußert zu haben. Auch habe er nicht mitbekommen, dass ihm eine Ordnungsstrafe angedroht worden wäre. Der Unabhängige V... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 25.10.2001

RS UVS Steiermark 2001/10/25 40.1-1/2001

Rechtssatz: Eine Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, die wegen ungeziemenden Verhaltens in einer Verhandlung verhängt wird, muss (zur disziplinären Wirksamkeit) sofort verhängt werden. Daher reicht es nicht aus, wenn der Verhandlungsleiter die Verhängung einer Ordnungsstrafe in der Verhandlung nach erfolgloser Ermahnung und vorausgegangener Androhung lediglich ankündigt. Der Verhandlungsleiter hätte somit die Ordnungsstrafe bereits in der Verhandlung betragsmäßig zu nennen und in der Verhandlung... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 25.10.2001

RS UVS Oberösterreich 1999/11/11 VwSen-570003/2/Gf/Km

Rechtssatz: Nach § 34 Abs.2 und 3 AVG idF BGBl. Nr.I 158/1998 kann gegen eine Person, die sich in einer schriftlichen Eingabe einer beleidigenden Schreibweise bedient, eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Gegen derartige Bescheide kann gemäß § 36 Abs.2 AVG Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ordnungsstrafe nicht als eine Verwaltungsstrafe, sondern lediglich als ein Disziplinarmittel anzusehen und desha... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 11.11.1999

TE UVS Steiermark 1995/10/09 30.3-14

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 15. Dezember 1994 um 12.30 Uhr in L., Hauptplatz 12, in der Bezirkshauptmannschaft, im Zimmer Nr. 205, Herrn P. lautstark beschimpft. Sie haben durch 1) in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Der angeführte Lärm war vermeidbar und wirkte störend; 2) die öffentliche Ordnung durch besonders rücksichtsloses Verhalten ungerechtfertigt gestört und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 zweiter ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 09.10.1995

RS UVS Stmk 1995/10/09 30.3-14

Rechtssatz: Zur Bestrafung nach § 1 zweiter Fall Stmk LGBl 158/75 (ungebührlich störende Lärmerregung) und § 81 Abs 1 SPG (Ordnungsstörung), da in einer Bezirkshauptmannschaft ein Amtsorgan vom Berufungswerber lautstark beschimpft wurde, ist nachstehendes festzustellen: Gemäß § 34 Abs 1 AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen. Als Inst... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Stmk | 09.10.1995

RS UVS Steiermark 1995/10/09 30.3-14

Rechtssatz: Zur Bestrafung nach § 1 zweiter Fall Stmk LGBl 158/75 (ungebührlich störende Lärmerregung) und § 81 Abs 1 SPG (Ordnungsstörung), da in einer Bezirkshauptmannschaft ein Amtsorgan vom Berufungswerber lautstark beschimpft wurde, ist nachstehendes festzustellen: Gemäß § 34 Abs 1 AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen. Als Inst... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 09.10.1995

Entscheidungen 1-10 von 10

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten