RS UVS Oberösterreich 1999/11/11 VwSen-570003/2/Gf/Km

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Veröffentlicht am 11.11.1999
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Rechtssatz

Nach § 34 Abs.2 und 3 AVG idF BGBl. Nr.I 158/1998 kann gegen eine Person, die sich in einer schriftlichen Eingabe einer beleidigenden Schreibweise bedient, eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Gegen derartige Bescheide kann gemäß § 36 Abs.2 AVG Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ordnungsstrafe nicht als eine Verwaltungsstrafe, sondern lediglich als ein Disziplinarmittel anzusehen und deshalb das VStG weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. die Nachweise bei Hauer - Leukauf, aaO, 214). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass sich in § 34 AVG selbst diesbezüglich keine Regelung findet, sind daher im Zuge der Strafbemessung die Bestimmungen der §§ 32 ff StGB heranzuziehen.

Aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes kommt der Oö. Verwaltungssenat zu der Überzeugung, dass der Rechtsmittelwerber das ihm angelastete Verhalten iSd § 32 Abs.1 StGB weniger aufgrund reiflicher Überlegung, sondern eher aus fahrlässiger Unbesonnenheit heraus gesetzt hat.

Ihm ist daher auch der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z7 StGB zugute zu halten.

Weitere Milderungsgründe kamen hingegen nicht in Betracht; insbesondere stellen aus der Sicht des StGB (anders als nach § 19 Abs.2 VStG) die vom Beschwerdeführer angesprochenen ungünstigen Einkommensverhältnisse nicht a priori einen solchen dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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