RS UVS Kärnten 2005/04/27 KUVS-2442/2/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2005
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Rechtssatz

Befindet sich in einer schriftlichen Eingabe der

Berufungswerberin die Passage ... ?und sie die absolute

Frechheit besitzen und etwas niedergeschrieben haben, was ich

ihnen gar nicht gesagte hatte.", ?... so etwas nennt man LÜGE

(BETRUG) Sie können nicht einfach etwas niederschreiben was ich nicht gesagt habe.", ?Sie dürfen nicht LÜGEN Sie arbeiten bei der Polizei.", ?Aber was ist mit Ihnen, wenn sie LÜGEN ihren Schreiber ansagen ...", ?Andere Verurteilen und Bestrafen und selber ist er eine Schande für das AMT.", so ist von einer beleidigenden Schreibweise auszugehen und ist eine Ordnungsstrafe von ? 50,-- angemessen.

Schlagworte
beleidigende Schreibweise, Ordnungsstrafe, Höhe der Ordnungsstrafe, Ansehen des Behördenorganes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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