TE UVS Steiermark 1995/10/09 30.3-14

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Veröffentlicht am 09.10.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Herrn Ing. K.F., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26.1.1995, GZ.: 15.1 1994/5454, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 15. Dezember 1994 um 12.30 Uhr in L., Hauptplatz 12, in der Bezirkshauptmannschaft, im Zimmer Nr. 205, Herrn

P. lautstark beschimpft. Sie haben durch

1) in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Der angeführte Lärm war vermeidbar und wirkte störend;

2) die öffentliche Ordnung durch besonders rücksichtsloses Verhalten ungerechtfertigt gestört und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 zweiter Fall LGBl. 158/75 und § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz begangen. Hiefür wurde für jede Übertretung eine Geldstrafe verhängt und die Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

Im Zuge der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 1995 konnte im Hinblick auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt werden, daß die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Tatbestände bei einer Vorsprache des Berufungswerbers und nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes eines Verwaltungsstrafverfahrens, somit im Zuge einer Verhandlung, gesetzt wurden.

Gemäß § 34 Abs 1 AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein

oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

Als Instrumentarium bietet das AVG in § 34 hiefür die Verhängung von Ordnungsstrafen an. Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch die Verhängung einer Ordnungsstrafe ein verfahrensrechtlicher Bescheid und keine Verwaltungsübertretung (VwGH 22.12.1969 Slg. 7699A und 19.8.1988, 85/12/0210). Das die Amtshandlung durchführende Verwaltungsorgan hätte auch in concreto mit diesem Disziplinarmittel gegen das Verhalten des Berufungswerbers vorgehen müssen und bleibt aufgrund der Ausübung der Sitzungspolizei kein Platz mehr für die Verhängung von Verwaltungsstrafen. Hiebei vertritt die erkennende Behörde die Ansicht, daß es unerheblich ist, ob es zu einer Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs 2 AVG gekommen ist, da gemäß § 34 Abs 5

AVG die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung ausschließt und sicherlich vorerst das gelindere Mittel - Strafrahmen, keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung - einer Ordnungsstrafe zur Anwendung gelangen muß. Jede andere Auslegung würde dazu führen, daß es dem Verwaltungsorgan überlassen bliebe, gegen die im § 34 Abs 2 erster Satz AVG genannten Personen mit einer Ordnungsstrafe oder mit dem Instrumentarium einer bzw. mehrerer Verwaltungsstrafen vorzugehen (Kummulationsprinzip). Der dadurch entstehende Ermessensspielraum wäre zu groß und hat der Gesetzgeber gerade durch die Einführung des Disziplinarmittels einer Ordnungsstrafe zum Ausdruck gebracht, daß in dem § 34 Abs 1 AVG aufgezählten Fällen mit dieser vorgegangen werden soll. Im Hinblick der obigen Ausführungen war das Verhalten des Berufungswerbers keine Verwaltungsübertretung und war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG zur Einstellung zu bringen. Auf die übrigen in der Berufung genannten Gründe braucht daher nicht mehr näher eingegangen zu werden.

Schlagworte
Verwaltungsverfahren Lärmerregung OrdnungsstÖrung Ordnungsstrafe Kumulation Spezialität
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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